rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abtretung eines Restitutionsanspruchs nach dem VermG keine Anschaffung im Sinne des EigZulG. Eigenheimzulage 1997
Leitsatz (redaktionell)
Der Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz ist ein gegen eine Behörde gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Zuteilung von Grundstückseigentum durch Verwaltungsakt. Ein nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes zurück übertragenes Grundstück gilt frühestens mit der Bekanntgabe des Bescheides über die Rückübertragung als angeschafft. Die Abtretung des Restitutionsanspruchs ist nicht dem obligatorischen Vertrag oder einem vergleichbaren Rechtsakt zur Anschaffung des Grundstücks im Sinne von § 19 EigZulG gleichzusetzen.
Normenkette
EigZulG § 19 Abs. 1; VermG § 3 Abs. 1
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Anschaffung des Grundstücks Gemarkung M… Flur 13, Flurstück 85, L…-straße 8 durch die Kläger, in den zeitlichen Anwendungsbereich des Eigenheimzulagengesetzes fällt.
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 3. Februar 1995 trat Herr Ingo A… seinen Restitutionsanspruch nach § 3 Vermögensgesetz betreffend das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück L…-straße 8 in M… gegen Zahlung von 60.000 DM an die Kläger ab. Nach § 2 der Vertrages übernahmen die Kläger den Anspruch, so wie er durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen übertragen wird, d.h. mit allen Rechten und Pflichten, wie sie sich aus dem Bescheid ergeben. Der Verkäufer übernahm keine Gewähr für den Bestand und die Durchsetzbarkeit der Forderung. Der Kaufpreis war binnen 3 Wochen beim Notar zu hinterlegen. Am 17. April 1996 erging auf Grundlage der Einigung mit der Stadt M… ein Bescheid über die Eigentumsübertragung auf die Kläger als Berechtigte nach § 2 Vermögensgesetz gegen Zahlung eines Ablösebetrages in Höhe ...