rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kindergeldanspruch bei Unterbrechung der Berufsausbildung des Kindes zur Betreuung eines eigenen Kindes. Verfassungsmäßigkeit von § 32 Abs. 4 EStG. Familienleistungsausgleich
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zwecks Betreuung des eigenen Kindes unterbricht, befindet sich nach Ablauf der Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG grundsätzlich nicht mehr in Berufsausbildung und ist daher kindergeldrechtlich nicht mehr berücksichtigungsfähig.
2. Es nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 EStG für die Fallgruppe, dass die volljährige Tochter selbst Mutter wird, heiratet und eine eigene Familie gründet, keinen Anspruch der Eltern auf Kindergeld für die Tochter vorgesehen hat.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 70 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für das Kind …(im Folgenden: „S.”) ab Januar 2002 nach § 70 Abs. 2 ESTG und dessen Rückforderung für den Zeitraum Januar 2002 bis April 2002 nach § 37 Abs. 2 AO 1977. Im einzelnen geht es um den folgenden Sachverhalt:
Die im Jahr 1979 geborene S. war im Sommersemester 2001 als Studentin in Heidelberg immatrikuliert und gebar am 6. Oktober 2001 die Tochter … (= Enkelin der Klägers; im Folgenden: „L.S.”). Der Kläger teilte daraufhin der Beklagten mit Schreiben vom 1. November 2001 mit, seine Tochter S. habe am 6. Oktober 2001 ein Kind zur Welt gebracht und müsse ihr Studium wegen der Mutterschaft ein Semester lang ruhen lassen.
Unter dem 26. April 2002 sc...