Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinnützigkeit/ Steuerbefreiung einer Stiftung: Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung, den Grundsatz der Vermögensbindung und der sparsamen und gewissenhaften Anlage des Stiftungsvermögens. mit Stimmrechtsbindung verbundenes Aktienpaket als Stiftungsvermögen. Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen Einlage in das Eigenkapital einer AG nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB. Anforderungen an spätere Zustiftungen des Stifters
Leitsatz (redaktionell)
1. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 AO trägt die Körperschaft (im Streifall: Stiftung) die objektive Beweislast (Feststellungslast). Wird gegen die sich aus § 63 Abs. 1 AO ergebenden Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung in erheblicher Weise verstoßen, führt dies zum Verlust der Gemeinnützigkeit in dem Zeitraum, in den das Fehlverhalten fällt.
2. Die Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung des Stiftungsvorstands hat für die Zeitpunkte zu erfolgen, in denen Entscheidungen zu treffen waren. Es hat eine ex-ante-Beurteilung zu erfolgen. So kann bereits eine entsprechende Vermögensgefährdung zu einem Verstoß gegen die Vermögensbindung führen. Kann die Körperschaft nicht nachweisen, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist nach § 63 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 60 Abs. 2 AO eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer für den betreffenden Veranlagungszeitraum durchzuführen.
3. Die Anwendung des § 61 Abs. 3 AO kommt nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1-3 AO durch die tatsächliche Geschäftsführung, die einer schädlichen Satzungsänderung in Bezug auf die Vermögensbindung in ihrer Bedeutung gleichzusetzen sind, in Betracht.
4. Wird bereits bei der Gründung einer Stiftung vereinbart, dass die Stiftung u...