Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträglicher Erwerb eines Grundstücks fällt nicht unter das EigZulG
Leitsatz (redaktionell)
Der nachträgliche Erwerb eines Grundstücks zum halbierten Verkehrswert, bei schon seit 1989 bestehendem - in der DDR möglichen - Sondereigentum am Gebäude, fällt nicht unter die Begünstigung des EigZulG.
Normenkette
EigZulG § 19 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 17.07.2007; Aktenzeichen IX R 2/06)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Eigenheimzulage nebst Baukindergeld aufgrund der Anschaffung des Grundstücks XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, das mit einem kleinen Reihenhaus bebaut war und ist. Die Kläger wohnen dort seit 1989 bis heute.
Am 10. Mai 1990 haben sie einen Nutzungsvertrag gegen Zahlung einer Miete von 59,95 Mark/Monat abgeschlossen, der bis zum Abschluss eines Kaufvertrages gelten sollte und galt. Dieser ist aber alsbald durch den Abschluss eines Kaufvertrages vom 15. Juni 1990 überholt gewesen, mit dem die Kläger das mit dem Reihenhaus bebaute Grundstück für 16 390,00 Mark erwarben. Zur Eintragung ins Grundbuch kam es nicht, weil aufgrund des im Kaufvertrag zugunsten des Magistrats von Berlin vereinbarten Vorkaufsrechts im Februar 1992 von Amts wegen ein Widerspruch gegen die Eintragung in das Grundbuch eingetragen wurde.
Im weiteren Verlauf wurde das Grundstück auf die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX übertragen, die in einem Schreiben an die Kläger vom 21. September 1993 u. a. ausführte:
„Im Einvernehmen mit Ihnen erhalten wir keine Mieteinnahmen oder ähnliche Leistungen von Ihnen und Sie tragen alle anfallenden Kosten der Bewirtschaftung selbst“.
Mit notariellem Vertrag vom 26. Februar 2001 erwarben die Kläger schließlich das Grundstück von der XXXXXX für 64 500,00 DM.
Der Kaufpreis entsprach d...