rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht der Vergütung für die Tätigkeit eines tageweise beim Europarat beschäftigten Dolmetschers
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vergütung, die ein in Deutschland ansässiger Dolmetscher für seine tageweise Beschäftigung beim Europarat erhält, ist weder nach dem Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates vom 2.9.1949, BGBl 1954 II S. 494 noch auf der Grundlage der Verfügungen Nr. 203 und Nr. 1201 des Generalsekretärs des Europarates steuerbefreit.
2. Der BFH, Urteil v. 16.3.2022, VIII R 33/19, hat die gegen das FG-Urteil eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; Allgemeines Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates Art. 17; Allgemeines Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates Art. 18 Buchst. b; WÜRV Art. 31; WÜRV Art. 33 Abs. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 16.03.2022; Aktenzeichen VIII R 33/19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger wurde im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er war als Konferenzdolmetscher beim Europarat tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung.
Mit der am 19.12.2013 eingegangenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Konferenzdolmetscher sowie Kapital- und Renteneinkünfte.
Durch Bescheid vom 21.02.2014 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2012 auf 12.291,– EUR fest. Dabei rechnete er die selbständigen Einkünfte der inländischen festen Einrichtung des Klägers zu und legte sie der inländischen Besteuerung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus freiberuflicher Tätigkeit zu Grunde.
Den hiergegen...