Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BlnZwStG für Wohnung in für pflegebedürftige oder behinderte Menschen konzipierter „Service-Residenz”
Leitsatz (redaktionell)
Eine „Service-Residenz”, die mindestens 60 Jahre alte oder aber behinderte und/oder pflegebedürftige Menschen aufnimmt und in der neben der Wohnraumnutzung institutionell organisiert verpflichtend gegen eine pauschale Grundservice-Vergütung zusätzlich zahleiche wegen altersbedingter Einschränkungen, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung erforderliche Betreuungs-, Unterstützungs- und Serviceleistungen angeboten werden, welche nicht den von Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten oder klassischen Einrichtungen der Behindertenhilfe angebotenen Leistungsumfang erreichen, kann eine sonstige Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BlnZwStG, sodass eine Wohnung in dieser Service-Residenz nicht der Berliner Zweitwohnungsteuer unterliegt.
Normenkette
BlnZwStG § 2 Abs. 1; BlnZwStG § 2 Abs. 7 S. 1 Nr. 1
Tenor
Der Bescheid für 2024 über Zweitwohnungsteuer vom 11. November 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2025 wird ersatzlos aufgehoben.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Zeitraum von Januar bis Juli 2024 (Streitzeitraum) Zweitwohnungsteuer festzusetzen ist.
Die Klägerin ist jedenfalls ab 11. Juli 2025 mit einem Grad der Behinderung von 90 schwerbehindert. Für sie is...