Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung einer in den Niederlanden belegenen Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen: Box 3-Besteuerung in den Niederlanden als „tatsächliche Besteuerung” im Sinne des Besteuerungsvorbehalt bzw. der Subject-to-tax-Klausel des Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) DBA-Niederlande - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 1/26)
Leitsatz (redaktionell)
1. Art. 6 DBA D-NL erfasst nicht die Besteuerung von Einkünften aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens. Insoweit enthält jedoch Art. 13 Abs. 1 DBA D-NL für „Gewinne”, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Art. 6 DBA D-NL erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt, eine fakultative Regelung über das Besteuerungsrecht. Diese „Gewinne” sind auch als Einkünfte im Sinne des Art. 22 DBA D-NL anzusehen.
2. Der von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erzielte Gewinn aus der Veräußerung einer in den Niederlanden belegenen Eigentumswohnung, der nach deutschem Einkommensteuerrecht gemäß § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG einkommensteuerpflichtig ist, für den jedoch nachweislich in den Niederlanden die niederländische Box 3-Besteuerung durchgeführt wurde, ist in den Niederlanden „tatsächlich besteuert” worden und damit in Deutschland nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) DBA D-NL von der Besteuerung ausgenommen, unterliegt bei der deutschen Besteuerung aber gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt (Ausführungen zum sogenannten Boxensystem der niederländischen Einkommensteuer).
3. Sofern ein DBA eine Subject-to-tax-Klausel enthält, muss der Steuerpflichtige im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO bei Auslandssac...