rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung eines Steuererstattungsanspruchs als Abgabenangelegenheit. Verweisung. ergänzende Anwendung der Verfahrensordnung des verweisenden Gerichts. Abrechnungsbescheid. Erlöschen bei Zahlung durch Scheckhingabe
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Geltendmachung eines Steuererstattungsanspruchs und damit in Zusammenhang stehender Rechtsverfolgungskosten handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
2. Nach der bindenden Verweisung eines Rechtsstreits an ein Gericht ist grundsätzlich das Verfahrensrecht des Gerichts, an das verwiesen wird, maßgeblich. Damit der Rechtsschutz durch die Verweisungen nicht durch die speziellen Vorschriften der Verfahrensordnung des Gerichts, an das verwiesen wird, zulasten des Rechtsuchenden verkürzt wird, ist ergänzend unmittelbar auch das Verfahrensrecht der verweisenden Gerichtsbarkeit (im Streitfall die Vorschriften der §§ 330 ff. ZPO) anzuwenden, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsschutzfunktion erforderlich ist.
3. Ist der Adressat eines Abrechnungsbescheids als vermeintlicher Gläubiger eines Steuererstattungsanspruchs der Auffassung, ein Abrechnungsbescheid sei rechtswidrig, weil der Steuererstattungsanspruch tatsächlich noch nicht erloschen ist, z. B. weil das Finanzamt keinen Erlöschenstatbestand verwirklicht hat, kann dies – ausschließlich – durch Anfechtung des Abrechnungsbescheids geltend gemacht werden.
4. Ein im Wege der Scheckhingabe bezahlter Erstattungsanspruch erlischt erst, wenn der Zahlungsempfänger über die Summe aus der Einlösung des Schecks verfügen kann.
Normenkette
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 33 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 1 S. 1; FGO § 155 S. 1; GVG § 17a; ZPO § 330; ZPO § 340; ZPO § 342; AO § 218 Abs. 2
Tenor
Das Versäumnisurt...