rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Den Steuerpflichtigen belastende Änderung eines vor dem 18.12.2006 bereits festsetzungsverjährten Einkommensteuerbescheids nach § 32a KStG infolge verfassungskonformer Auslegung der Anwendungsregelung des § 34 Abs. 13c Satz 2 KStG 2006 unzulässig
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Korrekturvorschrift des § 32a KStG erfasst zwar grundsätzlich auch die Änderung einer bei dem Inkrafttreten des § 32a KStG am 18.12.2006 bereits festsetzungsverjährten Einkommensteuerfestsetzung (vgl. BFH, Urteil v. 16.12.2014, VIII R 30/12, BStBl 2015 II S. 858). Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist jedoch die Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 13c Satz 2 KStG 2006 verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass § 32a KStG zulasten des Steuerpflichtigen nur für die Steuerfälle gilt, bei denen die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO bei Inkrafttreten der Vorschrift am 18.12.2006 noch nicht abgelaufen war.
Normenkette
KStG 2006 § 32a Abs. 1 S. 1; KStG 2006 § 32a Abs. 1 S. 2; KStG 2006 § 34 Abs. 13c S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; AO § 169 Abs. 2
Tenor
Der Bescheid über Einkommensteuer 1999 vom 18. März 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. März 2016 wird dahingehend geändert, dass die verdeckten Gewinnausschüttungen insgesamt um 182.950 DM gemindert werden.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
[Tenor zu 1 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.11.2024]
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um die Änderbarkeit der Einkommensteuerfestsetzung für 1999 nach § 32a Körperschaftsteuergesetz – KStG –.
Die Kläger planten 1999 den Bau eines Einfamilienhauses. Am 23. April 1999 erhielten sie einen Bewilligungsbescheid der C… Bank D… über die Bewilligung von Mitteln zur Förderung des Wohnungsbaues. Am 28. April 1999...