Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer von einem Rechtsanwalt ohne Hinweis auf seine Anwaltszulassung beim Finanzgericht durch ein Fax eingereichten Klage
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch wenn ein Rechtsanwalt eine Klage beim Finanzgericht in eigener Sache erhebt, unterliegt er der elektronischen Übermittlungspflicht nach § 52d Satz 1 FGO. Das gilt auch dann, wenn er gegenüber dem Finanzgericht nicht auf seine Zulassung als Rechtsanwalt hingewiesen hat und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters seit längerer Zeit nur noch Beratungsmandate betreut, aber für seine Mandanten keine Gerichtsverfahren mehr führt (gegen Hessisches FG, Urteil v. 10.10.2024, 10 K 1032/23; Anschluss an BGH-Rechtsprechung sowie FG Düsseldorf, Beschluss v. 9.1.2023, 4 V 1553/22 A(Erb).
2. Eine von einem Rechtsanwalt nicht über sein besonderes elektronisches Antwaltspostfache (beA), sondern per Fax vorgenommene Klageeinreichung, mit der das Formerfordernis des § 52d FGO innerhalb der Klagefrist nicht gewahrt wird, ist vorbehaltlich eines rechtzeitigen und begründeten Wiedereinsetzungsantrags nach § 56 FGO mangels Erfüllung der Sachentscheidungsvoraussetzungen durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.
Normenkette
FGO § 52d S. 1; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2; BRAO § 31a Abs. 6; ZPO § 130d S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist 71 Jahre alt, als Rechtsanwalt zugelassen und seit rund zehn Jahren nur noch in geringem Umfang beratend tätig. Er führt keine Gerichtsverfahren mehr für Mandanten. Mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach -beA- hat er sich nach seinen Angaben nicht auseinandergesetzt.
Der Kläger ist Eigentümer des hier klagegegenständliche...