rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs nach der vor Inkrafttreten des JStG 2020 gültigen Gesetzeslage bei Erfüllung einer Verbindlichkeit einer GmbH durch Aufrechnung eines Gesellschafter, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist, mit einer Gegenforderung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Rückzahlung im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz EStG liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige unter dem Nennwert von einem Dritten eine Kapitalforderung gegen eine Kapitalgesellschaft erworben hat, an der der Erwerber zu mindestens 10 % beteiligt ist und wenn der Erwerber diese Forderung mit einer von ihm selbst der Kapitalgesellschaft geschuldeten Verbindlichkeit aufgerechnet hat.
2. Der Gewinn aus der Einziehung einer unter Nennwert von einem Dritten erworbenen Kapitalforderung gegen eine Kapitalgesellschaft, an der der Erwerber zu mindestens 10 % beteiligt ist, unterliegt nicht der Abgeltungsteuer, sondern in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung des EStG dem progressiven Tarif. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass die Rückzahlung bei der GmbH als Schuldnerin der Verbindlichkeit einen gewinnwirksamen Aufwand auslöst.
Normenkette
EStG 2013 § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; EStG 2013 § 32d Abs. 1; EStG 2013 § 32a Abs. 1; EStG 2013 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; EStG 2013 § 20 Abs. 2 S. 2; EStG 2013 § 20 Abs. 4 S. 1; BGB § 387; BGB § 389
Nachgehend
BFH (Urteil vom 30.11.2022; Aktenzeichen VIII R 27/19)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind miteinander verheiratet.
Der Kläger war bis 2009 zu 50 % Anteilseigner der X GmbH (GmbH). Mit notariellem Vertrag vom 29. Mai 2009 (Blatt 41 Einkommensteuerakte) übertrug der damalige hälftig...