rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einfuhrabgaben. Ausleihen eines in der Schweiz zugelassenen Transporters zur Verwendung im Zollgebiet der Union
Leitsatz (redaktionell)
Einfuhrabgaben sind entstanden, wenn der in Deutschland ansässige Kläger zur Überzeugung des Senats – wie im Rahmen der Zollkontrolle bekundet – einen geliehenen Transporter beim Eigentümer in der Schweiz abgeholt und selbst in das Zollgebiet der Union verbracht hat, ohne das Fahrzeug bei der zuständigen Zollbehörde zu gestellen und für dieses eine Zollanmeldung abzugeben.
Normenkette
UZK Art. 79 Abs. 1 Buchst. a; UZK Art. 139 Abs. 1; UZK Art. 158 Abs. 1; UZK Art. 250; UZK-DelVO Art. 212 Abs. 3; UZK-DelVO Art. 215 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; UStG § 21 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Kraftfahrzeug.
Der Kläger ist (…) Staatsbürger mit Wohnsitz in der Stadt A (Deutschland). Am 29. April 2021 gegen 19 Uhr wurde er von Kontrollbeamten des Hauptzollamts (…) als Fahrer eines Transporters mit Kastenaufbau auf der Hauptstraße in der Stadt B (Deutschland) angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen. Im Fahrzeug befand sich außer dem Kläger C, der ebenfalls in Deutschland (Stadt B) wohnhaft ist, als Beifahrer. Das Fahrzeug, das zum Zeitpunkt der Kontrolle eine Fahrleistung von XXX km aufwies, war in der Schweiz mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XXX auf D (wohnhaft in Stadt E-Schweiz) zugelassen.
Ausweislich des über die Zollkontrolle gefertigten Anzeigenvorgangs gaben der Kläger und C auf die Frage der Zollbeamten nach der Ladung des Fahrzeugs an, sie transportierten Betonteile und Abfall aus dem Hausgarten des C in dessen...