rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrags bei Alleineigentum einer Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an der gemeinsam von den Partnern bewohnten Wohnung und Vermietung der halben Wohnung durch die Eigentümerin an ihren Partner
Leitsatz (redaktionell)
1. Wohnen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam in einer im Eigentum eines Partners stehenden Wohnung und vermietet dieser Partner die Hälfte dieser Wohnung an den anderen Partner, so ist dieses Mietverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen. In diesem Fall ist nicht ein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung „innere Bindung”) der Partner Grundlage dieses gemeinsamen Wohnens. Die als Mieteinnahmen erklärten Zahlungen sind vor diesem Hintergrund als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung zu werten.
2. Ein Mietvertrag über einen Teil der Wohnung des Partners, in der beide Partner gemeinsam wohnen, geht steuerrechtlich ins Leere, solange die Lebensgemeinschaft besteht (vgl. BFH, Urteil v. 30.1.1996, IX R 100/93).
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG § 12 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist ein Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung in 2016 (Streitjahr).
1. Die Klägerin ist als Immobilienmaklerin sowohl nichtselbständig als auch (nebenberuflich) gewerblich tätig. Sie ist Eigentümerin des Objekts A-Straße xx in X (insgesamt 209 m²; nachfolgend: A-Objekt). Das Dachgeschoss (DG) wird von ihr ab dem 1. Juni des Streitjahres fremdvermietet (71 m², 33,97% der Gesamtfläche). Im Erdgeschoss (EG) befindet sich das betriebliche Büro der Klägerin (48 m², 21,53% der Gesamtfläche).
Das Oberg...