Entscheidungsstichwort (Thema)
Solidaritätszuschlag: Nichterhebungsanspruch lässt sich nicht auf eine mögliche militärische Mittelverwendung stützen. Solidaritätszuschlag
Leitsatz (amtlich)
Aufgrund der strikten Trennung zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung (vgl. BVerfG vom 26.08.1992, 2 BvR 478/92, HFR 1993 S. 89) kann ein Steuerpflichtiger eine eigene Grundrechtsverletzung nicht aus dem Umstand ableiten, dass eine steuerliche Ergänzungsabgabe im zeitlichen Zusammenhang mit einer Kriegsmaßnahme eingeführt führt.
Dies gilt selbst dann, wenn im parlamentarischen Gesetzgebungsvorfahren die Notwendigkeit zur Einführung der Ergänzungsabgabe ausdrücklich auch auf den durch diesen Krieg voraussichtlich entstehenden Finanzbedarf gestützt wurde.
Normenkette
SolZG § 2 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 26 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Festsetzung eines Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer unter dem Blickwinkel des Art. 4 Absätze 1 und 3 des Grundgesetzes (GG).
Die Kläger sind miteinander verheiratete Eheleute. Sie werden mit ihren Einkünften vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit Bescheid vom 30. August 1991 hat das FA den Klägern gegenüber bezogen auf die am 10. September 1991 zu leistende Vorauszahlung zur Einkommensteuer 1991 die Vorauszahlung eines Solidaritätszuschlags i.H.v. 276,15 DM festgesetzt.
Hiergegen haben die Kläger Einspruch eingelegt und diesen unter Berufung auf Art. 4 GG damit begründet, daß es sich bei dem Solidaritätszuschlag nach Äußerungen von Politikern um eine Kriegsabgabe handele; dessen Entrichtung könnten sie mi...