rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung. Beitreibungsersuchen. Vollstreckung. Insolvenzverfahren. Restschuldbefreiung
Leitsatz (redaktionell)
1. Gegen ein ausländisches Beitreibungsersuchen besteht kein inländischer Rechtsschutz.
2. Der Antrag auf Aussetzung eines Beitreibungsersuchens ist rechtsschutzgewährend dahingehend auszulegen, dass die Aussetzung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfu¨gung begehrt wird.
3. Eine Vollstreckung droht jedenfalls dann, wenn sich der Aussetzungsantrag unmittelbar gegen einen Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren richtet.
4. Der beim FG gestellte Aussetzungsantrag ist rechtsschutzgewährend als Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfu¨gung auszulegen,
5. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfu¨gung ist ernstlich zweifelhaft, wenn dem Vollstreckungsschuldner Restschuldbefreiung erteilt worden ist.
6. Die Restschuldbefreiung wirkt auch gegen ausländische Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
7. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Forderung um einen aus einer Steuerhinterziehung entstandenen Anspruch handelt und keine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers vorliegt.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 4; FGO § 96 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; FGO § 113 Abs. 1; EUBeitrG § 1; EUBeitrG § 9 Abs. 1; EUBeitrG § 13 Abs. 2; AO § 309; AO § 314; AO § 251 Abs. 1; InsO § 286; InsO § 301; InsO § 302 Nr. 1; EuInsVO Art. 16 Abs. 1; EuInsVO Art. 25 Abs. 1
Tenor
1. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16. Juni 2016 wird bis zur Entscheidung des Antragsgegners über den hiergegen erhobenen Einspruch von der Vollziehung ausgesetzt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen ...