Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer. Arbeitszeitgestaltung. Tägliche und wöchentliche Ruhezeit. Verpflichtung zur Einrichtung eines Systems, mit dem die Arbeitszeit von Hausangestellten gemessen werden kann. Abweichung. Nationale Gesetzgebung, die eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit von Hausangestellten vorsieht
Normenkette
Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 31 Abs. 2; Richtlinie 2003/88/EG Art. 3; Richtlinie 2003/88/EG Art. 5; Richtlinie 2003/88/EG Art. 6; Richtlinie 2003/88/EG Art. 16; Richtlinie 2003/88/EG Art. 17; Richtlinie 2003/88/EG Art. 19; Richtlinie 2003/88/EG Art. 22
Beteiligte
Loredas
HJ
US
MU
Tenor
Die Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
sind dahin auszulegen, dass
sie sowohl einer nationalen Regelung als auch deren Auslegung durch nationale Gerichte oder einer auf einer solchen Regelung beruhenden Verwaltungspraxis entgegenstehen, nach denen Arbeitgeber von Hausangestellten von der Verpflichtung entbunden sind, ein System einzuführen, mit dem die Arbeitszeit von Hausangestellten gemessen werden kann, wodurch diesen die Möglichkeit vorenthalten wird, objektiv und zuverlässig festzustellen, wie viele Arbeitsstunden sie geleistet haben und wann diese Stunden geleistet wurden.
Tatbestand
In der Rechtssache C-531/23 [Loredas](
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia del País Vasco (Obergericht des Baskenlands, Spanien) mit Entscheidung vom 20. Ju...