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EuGH Urteil vom 18.10.2018 - C-207/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antidumping, Einfuhren aus China, Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl

Leitsatz (amtlich)

Die Prüfung der ersten Frage hat keinen Umstand ergeben, der die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 91/2009 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/519 der Kommission vom 26. März 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 beeinträchtigen könnte.

Normenkette

EGV 91/2009; EGV 1225/2009; EUV 519/2015; EUV 924/2012

Beteiligte

Rotho Blaas

Rotho Blaas Srl

Agenzia delle dogane e dei Monopoli

Verfahrensgang

Commissione tributaria di primo grado di Bolzano (Italien) (Beschluss vom 04.04.2017; ABl. EU 2017, Nr. C 277/22)

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Commissione tributaria di primo grado di Bolzano (Steuerkommission 1. Instanz von Bozen, Italien) mit Entscheidung vom 4. April 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 21. April 2017, in dem Verfahren

Rotho Blaas Srl

gegen

Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta in...

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