Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbrauchsteuern. Schuldner von Verbrauchsteuern infolge der unrechtmäßigen Einfuhr von Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats. Begriff. Gesellschaft, die für die von ihrem Geschäftsführer begangenen Taten zivilrechtlich haftet
Normenkette
EGRL 118/2008 Art. 38; EGRL 118/2008 Art. 8 Abs. 2
Beteiligte
Comida paralela 12
Ministère public
Ministre des Finances du Royaume de Belgique
QC
Comida paralela 12
Verfahrensgang
Cour d'appel de Liège (Belgien) (Beschluss vom 06.09.2018; ABl. EU , )
Tenor
Art. 38 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach der in einem Fall, in dem verbrauchsteuerpflichtige Waren unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeführt werden, nachdem sie in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, eine juristische Person, die für die von ihrem Geschäftsführer begangenen strafrechtlichen Verstöße zivilrechtlich haftet, Gesamtschuldnerin der Verbrauchsteuern ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d'appel de Liège (Appellationshof Lüttich, Belgien) mit Entscheidung vom 6. September 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 17. September 2018, in dem Verfahren
Ministère public,
Ministre des Finances du Royaume de Belgique
gegen
QC,
Comida paralela 12
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters D. Šváby in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der...