Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarifposition, Multifunktionsgerät, Drucker, Kopierer, Fernkopierer, Scanner
Leitsatz (amtlich)
Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission vom 3. November 1997 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur beeinträchtigen könnte.
Normenkette
EGV 2184/97
Beteiligte
Hewlett Packard
Hewlett Packard BV
Directeur général des douanes et droits indirects
Tatbestand
Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Einreihung eines multifunktionalen Gerätes, das die Funktionen eines Druckers, eines Kopierers und eines Fernkopierers in sich vereinigt und mit einem Scanner ausgerüstet ist - Haupttätigkeit - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 2184/97
In der Rechtssache C-119/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Tribunal d'instance du VIIe arrondissement de Paris (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Hewlett Packard BV
gegen
Directeur général des douanes et droits indirects
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission vom 3. November 1997 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 299, S. 6),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten V. Skouris sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
-der Hewlett Packard BV, vertreten durch F. Goguel, avocat,
-der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und C. Vasak als Bevollmächtigte...