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EuGH Urteil vom 17.05.2001 - C-119/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarifposition, Multifunktionsgerät, Drucker, Kopierer, Fernkopierer, Scanner

Leitsatz (amtlich)

Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission vom 3. November 1997 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur beeinträchtigen könnte.

Normenkette

EGV 2184/97

Beteiligte

Hewlett Packard

Hewlett Packard BV

Directeur général des douanes et droits indirects

Tatbestand

Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Einreihung eines multifunktionalen Gerätes, das die Funktionen eines Druckers, eines Kopierers und eines Fernkopierers in sich vereinigt und mit einem Scanner ausgerüstet ist - Haupttätigkeit - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 2184/97

In der Rechtssache C-119/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Tribunal d'instance du VIIe arrondissement de Paris (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Hewlett Packard BV

gegen

Directeur général des douanes et droits indirects

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission vom 3. November 1997 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 299, S. 6),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten V. Skouris sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-der Hewlett Packard BV, vertreten durch F. Goguel, avocat,

-der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und C. Vasak als Bevollmächtigte...

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