Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Freier Kapitalverkehr. Erbschaft- und Schenkungsteuer. Besteuerung des Übergangs von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein. Kohärenz des Steuersystems
Normenkette
EWR-Abkommen Art. 40
Beteiligte
Familienstiftung
Familienstiftung
Finanzamt Köln-West
Verfahrensgang
FG Köln (Beschluss vom 30.11.2023; Aktenzeichen 7 K 217/21; EFG 2024, 882)
Tenor
Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 in der durch das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er vorbehaltlich der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der für die Besteuerung des Übergangs von Vermögen auf eine Familienstiftung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter nur bei inländischen, einer Ersatzerbschaftsteuer unterliegenden Stiftungen berücksichtigt wird, mit der Folge, dass auf diese Stiftungen eine günstigere Steuerklasse angewandt wird als auf ausländische Familienstiftungen, die dieser Steuer nicht unterliegen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Köln (Deutschland) mit Beschluss vom 30. November 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Februar 2024, in dem Verfahren
Familienstiftung
gegen
Finanzamt Köln-West
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richterin I. Ziemele (Berichterstatteri...