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EuGH Urteil vom 08.05.2025 - C-252/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Zollunion. Gemeinsamer Zolltarif. Kombinierte Nomenklatur. Zolltarifliche Einreihung. Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

Beteiligte

Prisum Healthcare

Prisum Healthcare SRL

Autoritatea Vamala Română

Verfahrensgang

Curtea de Apel București (Rumänien) (Beschluss vom 28.02.2024; ABl. EU Nr. C/ 2024/4444, , 22.7.2024)

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission vom 20. September 2022 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

eine Lebensmittelzubereitung in flüssiger Form, die Eisen in Form von Eisensulfat, einen Vitaminkomplex, Mineralsalze, Pflanzenextrakte, natürliche Fruchtextrakte, andere Nährstoffe, Honig, Zucker und Glukosesirup enthält, in unverdünntem Zustand in einer Dosis von zwei Teelöffeln pro Tag verzehrt wird, in 200-ml-Plastikflaschen vermarktet wird, spezifisch zur Verwendung für die Bildung von Hämoglobin und roten Blutkörperchen bestimmt ist und die Funktion eines Nahrungsergänzungsmittels hat, das zum gesundheitlichen Gleichgewicht, zum allgemeinen Wohlbefinden des Organismus und zur normalen Funktion des Immunsystems beiträgt, in die Position 2202 der Nomenklatur einzureihen ist.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Bucuresti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 28. Februar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 9. April 2024, in dem Verfahren

Prisum Healthcare SRL

gegen

Autoritatea Vamala Româna

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte ...

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