Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, zum Empfang von Fernsehsignalen geeignete Geräte, Set-Top-Boxen mit Kommunikationsfunktion
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnungen (EG) Nrn. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007, 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 und 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass zur Einreihung einer Ware in die Unterposition 8528 71 13 ein Modem für den Internetanschluss ein Gerät darstellt, das allein und ohne Einsatz eines anderen Geräts oder Mechanismus Zugang zum Internet herstellen und Interaktivität und einen bidirektionalen Informationsaustausch sicherstellen kann. Nur die Fähigkeit, Zugang zum Internet herzustellen, und nicht die hierzu verwendete Technik ist für die Einreihung in die genannte Unterposition relevant.
2. Die Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass der Empfang von Fernsehsignalen und das Vorhandensein eines Modems, das den Zugang zum Internet ermöglicht, zwei gleichwertige Funktionen sind, die Geräte für die Einreihung in die Unterposition 8528 71 13 erfüllen müssen. Fehlt eine dieser Funktionen, sind die Geräte in die Unterposition 8528 71 19 einzureihen.
3. Art. 78 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die nachträgliche Überprüfung der Waren und die nachfolgende Änderung ihrer zolltariflichen Einreihung auf der Grundlage schriftlicher Dokumente vorgenommen werden können, ohne dass die Zollbehörden verpflichtet wären, die Waren phy...