Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzabgabe auf Milch oder Milchäquivalenzmengen, Frist für die Übermittlung von Angaben
Leitsatz (amtlich)
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor in der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1001/98 der Kommission vom 13. Mai 1998 ergebenden Fassung ist so auszulegen, dass der Milchabnehmer die dort vorgesehene Frist einhält, wenn er die verlangten Daten vor dem 15. Mai des betreffenden Jahres an die zuständige Behörde absendet.
Normenkette
EWGV 593/93 Art. 3 Abs. 2
Beteiligte
Borgmann
Privat-Molkerei Borgmann GmbH & Co. KG
Hauptzollamt Dortmund
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.01.2001; ABl. EU 2002, Nr. C 56/10)
Tatbestand
„Landwirtschaft ‐ Zusatzabgabe auf Milch ‐ Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 ‐ Jährliche Abrechnung der an den Abnehmer gelieferten Milchmengen ‐ Übermittlungsfrist ‐ Art der Frist ‐ Strafbeträge“
In der Rechtssache C-1/02
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Privat-Molkerei Borgmann GmbH & Co. KG
gegen
Hauptzollamt Dortmund
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 57, S. 12) in der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1001/98 der Kommission vom 13. Mai 1998 (ABl. L 142, S. 22) ergebenden Fassung
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und R. Schintgen so...