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BVerfG Beschluss vom 30.07.2025 - 2 BvR 1867/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare Kostenentscheidung gem § 81 FamFG in einer Haftsache. zur Berücksichtigung von Art 5 Abs 5 EMRK (RIS: MRK) bei Ermessenentscheidungen über die Kostenverteilung in Freiheitsentziehungssachen. Gegenstandswertfestsetzung

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 430; EMRK Art. 5 Abs. 5; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2

Verfahrensgang

LG Göttingen (Beschluss vom 05.09.2022; Aktenzeichen 4 T 1/21)

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 5. September 2022 - 4 T 1/21, 4 T 4/22 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Göttingen zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

Rz. 1

1. Der Beschwerdeführer ist ein tunesischer Staatsangehöriger, der in Deutschland erfolglos mehrere Asylanträge gestellt hat.

Rz. 2

2. Unter dem 17. August 2021 beantragte die Ausländerbehörde beim Amtsgericht, gegen den Beschwerdeführer Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens 15. September 2021 anzuordnen. Der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthalts, es werde davon ausgegangen, dass er sich unerlaubt in Berlin aufhalte. Seine Abschiebung sei für den 15. September 2021 geplant.

Rz. 3

3. Mit Beschluss vom 31. August 2021 ordnete das Amtsgericht die beantragte Haft zur Sicherung der Abschiebung sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an.

Rz. 4

4. Am 11. September 2021 wurde der Beschwerdeführer in Berlin festgenommen und in eine dortige Justizvollzugsanstalt verbracht. Nach seiner persönlichen Anhörung ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. September 2021 nochmals Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich 15. September 2021 an.

Rz. 5

5. Der Versuch, den Beschwerdeführer am 15. September 2021 abzuschieben, scheiterte. Mit Beschluss vom selben Tage ordnete das Amtsgericht ohne nochmalige Anhörung des Beschwerdeführers Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis 15. Oktober 2021 sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an.

Rz. 6

6. Am 13. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer abgeschoben.

Rz. 7

7. Der zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer mandatierte Prozessbevollmächtigte legte gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 31. August und 15. September 2021 Beschwerde ein.

Rz. 8

Mit Beschluss vom 10. Juni 2022 stellte das Landgericht fest, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hätten, weil dem Gericht verfahrens- und materiellrechtliche Fehler unterlaufen seien. Weiter wurde tenoriert, dass Gerichtskosten nicht erhoben würden. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen würden der Landeskasse auferlegt. In den Entscheidungsgründen führte das Landgericht aus, dass die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten aus § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG folge. Allerdings könne in Bezug auf die Auslagen des Beschwerdeführers eine Kostenentscheidung zu Lasten der Verwaltungsbehörde nicht getroffen werden. Mangels Verschuldens auf Seiten der Behörde lägen die Voraussetzungen von § 430 oder § 81 Abs. 2 FamFG nicht vor. Zudem habe mit der Gefahr, der Beschwerdeführer könnte sich einer Abschiebung durch Flucht entziehen, ein Anlass für den Haftantrag bestanden. Auch der Staatskasse könnten die Auslagen des Beschwerdeführers nicht auferlegt werden, denn diese sei weder Verfahrensbeteiligte noch Dritte im Sinne des § 81 Abs. 4 FamFG. Damit habe es bei dem kostenrechtlichen Grundsatz des FamFG zu verbleiben, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hätten.

Rz. 9

8. Ausgehend von der ihm günstigen Kostengrundentscheidung im Tenor des landgerichtlichen Beschlusses beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers Kostenfestsetzung.

Rz. 10

Unter dem 19. Juli 2022 legte die Bezirksrevisorin Rechtsmittel gegen die Kostengrund-entscheidung aus dem Beschluss des Landgerichts vom 10. Juni 2022 ein, weil sie im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen stehe. Für die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers auf die Landeskasse fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Der Beschwerdeführer trat dem mit dem Argument entgegen, im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG seien die Wertungen von Art. 5 Abs. 5 EMRK zu berücksichtigen gewesen.

Rz. 11

9. Mit angegriffenem Beschluss vom 5. September 2022 berichtigte das Landgericht die Kostengrundentscheidung aus dem Tenor seines Beschlusses vom 10. Juni 2022 und fasste sie wie folgt neu: "Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst.". Der Tenor sei wegen einer offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen gewesen. Denn die Kostengrund-entscheidung sei evident falsch gewesen und habe im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen gestanden. Daher bleibe kein Raum für eine Neubewertung im Sinne des Beschwerdeführers. Unabhängig von der Frage der Berücksichtigung des Art. 5 EMRK im Rahmen einer Ermessensentscheidung sei dargelegt worden, dass die Voraussetzungen von § 81 FamFG beziehungsweise § 430 FamFG bereits dem Grunde nach nicht vorlägen.

II.

Rz. 12

Am 19. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung in Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

Rz. 13

Der Beschluss des Landgerichts vom 5. September 2022 verstoße in nicht nachvollziehbarer Weise gegen die Grundsätze der Kostentragungspflicht. In seiner Ausgangsentscheidung vom 10. Juni 2022 habe das Landgericht ausschließlich auf vom Haftgericht zu verantwortende Fehler abgestellt, sich aber zu Fehlern der die Haft beantragenden Behörde nicht geäußert. Dieses eingeschränkte Prüfprogramm dürfe nicht dazu führen, dass eine Auslagenerstattung ausscheide. Unter Beachtung der Gewährleistungen von Art. 5 Abs. 5 EMRK müsse es in Betracht kommen, der Behörde die Auslagen des von der Abschiebungshaft Betroffenen aufzuerlegen, wenn im Verfahren derart offensichtliche Fehler aufgetreten seien, dass auch die Behörde gehalten gewesen wäre, auf ein rechtsstaatliches Verfahren beim Gericht hinzuwirken. Die angegriffene Entscheidung weiche zudem von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, der der die Haft beantragenden Behörde auch bei Fehlern des Haftgerichts die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen auferlege. Zudem seien die Wertungen von Art. 5 Abs. 5 EMRK, wonach zu Unrecht Inhaftierten ein Schadensersatzanspruch zustehe, bei der Kostenentscheidung ermessenlenkend zu berücksichtigen. Die Entscheidung führe zudem zu einer erheblichen Verschlechterung der Verfahrensposition von Personen, gegen die Abschiebehaft angeordnet werde, weil diese keinen Anspruch auf einen Pflichtbeistand hätten und zudem damit rechnen müssten, selbst im Falle des Obsiegens die Anwaltskosten nicht erstattet zu bekommen.

III.

Rz. 14

Das Justizministerium des Landes Niedersachsen und die Ausländerbehörde hatten Gelegenheit, sich zum Verfahren zu äußern.

Rz. 15

Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

IV.

Rz. 16

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdeführers angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt; die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet. Der Beschluss des Landgerichts vom 5. September 2022 verletzt den Beschwerdeführer in Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

Rz. 17

1. Unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG liegt bei gerichtlichen Urteilen ein Verfassungsverstoß nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss vielmehr, dass diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 4, 1 ≪7≫; 80, 48 ≪51≫; 81, 132 ≪137≫; stRspr). Willkür liegt demnach erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt der Norm in krasser Weise missdeutet wird und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪93≫; 80, 48 ≪51≫; 87, 273 ≪278 f.≫; 96, 189 ≪203≫; stRspr). Dabei enthält die verfassungs-gerichtliche Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern will in einem objektiven Sinne verstanden sein; nicht subjektive Willkür führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit, sondern objektive, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Maßnahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, deren sie Herr werden soll (vgl. BVerfGE 2, 266 ≪281≫; 4, 144 ≪155≫; 42, 64 ≪73≫; 58, 163 ≪167 f.≫; 62, 189 ≪192≫; 71, 122 ≪135 f.≫).

Rz. 18

Bei der Einräumung von Ermessen begründet das Willkürverbot eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung (vgl. BVerfGE 116, 1 ≪12≫). Das zur Entscheidung berufene Rechtspflegeorgan darf seine Entscheidung daher nicht nach freiem Belieben treffen, sondern muss das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausüben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Mai 2017 - 2 BvR 1821/16 -, Rn. 22). Auch wenn ein Gericht in Verkennung der rechtlichen Vorgaben ein ihm eingeräumtes Ermessen überhaupt nicht ausübt, sodass es zu einem sogenannten Ermessensausfall kommt, stellt sich seine Entscheidung als unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und mithin als willkürlich dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 388/13 -, Rn. 17, 24).

Rz. 19

2. Daran gemessen verstößt die angegriffene Entscheidung gegen das Willkürverbot.

Rz. 20

a) Einfachrechtlich bestimmt sich die Kostenentscheidung in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 81 FamFG.

Rz. 21

aa) Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Dieses weite Ermessen wird nur durch die in § 81 Abs. 2 FamFG genannten Regelbeispiele, bei denen Kosten einem bestimmten Beteiligten auferlegt werden "sollen", eingeschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 251/16 -, juris, Rn. 8 m.w.N.). Einem Dritten können gemäß § 81 Abs. 4 FamFG Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

Rz. 22

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es Sinn und Zweck des § 81 Abs. 1 FamFG unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte, dass das Gericht in seine Ermessensentscheidung sämtliche in Betracht kommenden Umstände einbezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2015 - IV ZB 35/15 -, juris, Rn. 16). Auch das Maß des Obsiegens oder Unterliegens ist ein Gesichtspunkt, der in die Ermessensentscheidung einzustellen ist (vgl. BTDrucks 16/6308, S. 215, wonach es dem Gericht ermöglicht werde, den "Ausgang des Verfahrens" in der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen; BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 -, juris, Rn. 16; Weber, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK FamFG, § 81 Rn. 10 ≪Juni 2025≫). Das gilt vornehmlich für echte Streitverfahren, in denen sich die Beteiligten als Gegner gegenüberstehen und daher eine gewisse Ähnlichkeit zu einem Zivilprozess besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2015 - IV ZB 35/15 -, juris, Rn. 10). Daneben ist etwa die Frage, inwiefern ein Beteiligter Anlass für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat, ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG von Bedeutung sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 -, juris, Rn. 17). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es in Freiheitsentziehungssachen zudem der Billigkeit, im Rahmen der Ermessensausübung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK, wonach Personen, die unter Verletzung von Art. 5 EMRK festgenommen oder von einer Freiheitsentziehung betroffen sind, einen Anspruch auf Schadensersatz haben, im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09 -, juris, Rn. 27; Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 105/14 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 20. April 2018 - V ZB 226/17 -, juris, Rn. 15).

Rz. 23

Die nach der Vorgängervorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG geltende Grundregel, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, wurde demgegenüber bewusst nicht in die Neuregelung des § 81 FamFG übernommen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 18. November 2015 - IV ZB 35/15 -, juris, Rn. 11; a.A. Bumiller, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl. 2022, § 81 Rn. 10).

Rz. 24

bb) Beteiligter und damit Erstattungsverpflichteter im Sinne von § 81 Abs. 1 FamFG kann nur sein, wer nach § 7 FamFG formell am Verfahren beteiligt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 251/16 -, juris, Rn. 12). In Freiheitsentziehungssachen sind gemäß § 418 Abs. 1 FamFG die Person, der die Freiheit entzogen werden soll (Betroffener), und die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, zu beteiligen.

Rz. 25

cc) Nach der kostenrechtlichen Sonderregelung des § 430 FamFG in Freiheitsentziehungssachen hat das Gericht Auslagenerstattung für den von der Freiheitsentziehung Betroffenen anzuordnen, wenn der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen wird und das Verfahren ergeben hat, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag.

Rz. 26

b) Gemessen am Vorstehenden stellt sich die Kostenentscheidung des Landgerichts in Gestalt des angegriffenen Beschlusses vom 5. September 2022 aufgrund eines vollständigen Ermessensausfalls als willkürlich dar. Denn das Gericht hat unter Verkennung der einfachrechtlichen Vorgaben das ihm durch § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt, ohne dass dafür nachvollziehbare, sachgerechte Gründe erkennbar wären.

Rz. 27

aa) Dass das Landgericht keine Ermessensentscheidung getroffen hat, ergibt sich daraus, dass es sich bereits im Beschluss vom 10. Juni 2022 "außerstande" gesehen hat, eine Auslagenerstattung anzuordnen, weil die Voraussetzungen von § 430, § 81 Abs. 2 oder Abs. 4 FamFG nicht erfüllt seien. Anstelle einer eigenen Ermessensentscheidung stützte das Gericht seine Kostenentscheidung auf einen "im FamFG geltenden" kostenrechtlichen Grundsatz, "dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte im Regelfall seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat", ohne einen solchen Grundsatz im Gesetz zu verorten oder sonst herzuleiten. Im angegriffenen Beschluss vom 5. September 2022 verdeutlichte es seine Rechtsansicht mit der Ausführung, die Voraussetzungen von § 81 beziehungsweise § 430 FamFG lägen "bereits dem Grunde nach nicht" vor, weswegen der von dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers aufgeworfenen Frage nach einer Berücksichtigung von Art. 5 EMRK im Rahmen einer Ermessensentscheidung nicht weiter nachzugehen sei. Die gewählte Formulierung lässt erkennen, dass das Gericht von dem ihm durch § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG - gerade unabhängig vom Vorliegen spezifischer, über den bloßen Abschluss eines Verfahrens hinausgehender Tatbestandsvoraussetzungen - eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Vielmehr hat es sich hinsichtlich der Tragung der außergerichtlichen Kosten auf die Prüfung - und Verneinung - der spezielleren Kostenvorschriften (§ 430, § 81 Abs. 2 FamFG) beschränkt.

Rz. 28

bb) Aufgrund des festgestellten Ermessensausfalls hat das Landgericht seiner Kostenentscheidung weder das Obsiegen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt noch steht die Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der dem zu Unrecht Inhaftierten nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zustehende Schadensersatzanspruch im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist.

Rz. 29

3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es fehlt namentlich nicht an einem anderen möglichen Kostenschuldner im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG als dem Beschwerdeführer selbst. Insoweit kommt insbesondere die den Haftantrag stellende Ausländerbehörde, die nach § 7 Abs. 1, § 418 Abs. 1 FamFG an dem Freiheitsentziehungsverfahren beteiligt war, in Betracht.

V.

Rz. 30

Die Kammer hebt gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG die angegriffene Entscheidung auf und verweist die Sache an das Landgericht zurück.

VI.

Rz. 31

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

Fundstellen

  • Haufe-Index 16936459
  • ZAR 2025, 42

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