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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 28.09.2023 - 13 UF 123/22

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Verfahrensgang

AG Nauen (Aktenzeichen 20 F 106/20)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 10.5.2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 6.300 EUR festgesetzt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.300 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsgegnerin und der Antragsteller streiten um die Wirksamkeit eines vor der Eheschließung durch Ehevertrag vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs.

Die Beteiligten haben am 1.6.1992 einen notariell beurkundeten Ehevertrag (Bl. 8 ff.) geschlossen, mit dem sie Gütertrennung vereinbart, den Versorgungsausgleich für den Fall der Scheidung ausgeschlossen und auf jeglichen Unterhalt für den Fall der Scheidung wechselseitig verzichtet haben. Am 12.6.1992 haben sie die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind drei Kinder, geboren 1993, 1994 und 1999 hervorgegangen, von denen das erste bedauerlicherweise kurz nach der Geburt verstarb. Die Eheleute haben sich im Oktober 2018 voneinander getrennt.

Während der Ehezeit haben die Eheleute zwei Immobilien in F. und T. erworben, an denen sie jeweils Miteigentümer zu je einem halben ideellen Anteil geworden sind. Die Immobilien sind aus Mitteln des Antragstellers finanziert worden. Auf dem im Jahr 2000 erworbenen Grundstück, einem Bauernhof, errichtete die Antragsgegnerin einen Pferdehof, den sie selbstständig betrieb. Hierzu erlernte sie von 2003 bis 2010 den Beruf der Pferdewirtin und legte die Meisterprüfung ab. Ihren erlernten und zuvor ausgeübten Beruf der Speditionskauffrau hat sie aufgegeben. Bis 2008 erwirtschaftete die Antragsgegnerin Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, sie legte Beitrags- bzw. Berücksichtigungszeiten i...

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