Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 26.11.2014 - XII ZB 405/14

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

Vor der Bestellung eines Betreuers darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG nur dann von der Anhörung des Betroffenen absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an BGH v. 2.7.2014 - XII ZB 120/14, FamRZ 2014, 1543).

Normenkette

FamFG § 278 Abs. 5; FamFG § 34 Abs. 3 S. 1

Verfahrensgang

LG Zweibrücken (Beschluss vom 11.06.2014; Aktenzeichen 4 T 52/14)

AG Pirmasens (Beschluss vom 19.12.2013; Aktenzeichen 1 XVII 419/13)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Zweibrücken vom 11.6.2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.

Wert: 5.000 EUR

Gründe

I.

Rz. 1

In einem gegen die Betroffene als Beklagte geführten Zivilrechtsstreit hat das zuständige AG R. deren Prozessfähigkeit untersuchen lassen. Das eingeholte Sachverständigengutachten hat zum Ergebnis, dass die Betroffene prozessunfähig sei. Das AG hat daraufhin die Anordnung einer Betreuung für die Betroffene angeregt.

Rz. 2

Das Betreuungsgericht hat nach Bestellung eines Verfahrenspflegers und Einholung eines Sachverständigengutachtens mehrere Anhörungstermine anberaumt. Es hat schließlich ohne Anhörung durch Beschluss vom 17.12.2013 eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Vertretung im genannten Zivilverfahren angeordnet. Durch Beschluss vom 19.12.2013 hat es die Betreuung auf einen weiteren Zivilrechtsstreit vor dem AG P. erweitert. Gegen beide Beschlüsse hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Das LG hat einen vom Berichterstatter als beauftragtem Richter durchzuführenden Anhörungstermin auf den 11.6.2014 in der Wohnung der Betroffenen bestimmt. Nachdem dort nicht geöffnet wurde und die Betroffene auf telefonische Anfrage des Verfahrenspflegers nicht bereit war, den Termin durchzuführen, wurde der Anhörungstermin beendet. Durch Beschluss vom selben Tag hat das LG die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die die Aufhebung der Betreuung und - soweit die Zivilverfahren zwischenzeitlich beendet sind - die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuungsbeschlüsse begehrt.

II.

Rz. 3

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie rügt mit Recht als verfahrensfehlerhaft, dass das LG ohne persönliche Anhörung der Betroffenen entschieden hat.

Rz. 4

1. Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wovon offensichtlich auch das Beschwerdegericht ausgegangen ist.

Rz. 5

Zwar kann das Betreuungsgericht in bestimmten Fallkonstellationen das Verfahren nach § 34 Abs. 3 FamFG auch ohne persönliche Anhörung des Betroffenen beenden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Anwendung dieser Vorschrift auch im Anwendungsbereich von § 278 FamFG nicht ausgeschlossen (BGH v. 2.7.2014 - XII ZB 120/14, FamRZ 2014, 1543 Rz. 11 ff.). Da die Anhörung in Betreuungssachen aber nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, darf das Betreuungsgericht nach § 34 Abs. 3 FamFG grundsätzlich nur verfahren, wenn und soweit die gem. § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und zudem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (BGH v. 2.7.2014 - XII ZB 120/14, FamRZ 2014, 1543 Rz. 16 ff.).

Rz. 6

2. Gemessen daran kann das Verfahren des Beschwerdegerichts keinen Bestand haben. Zwar hat das LG einen Termin zur Anhörung in der Wohnung der Betroffenen bestimmt und damit einen Versuch unternommen, die Betroffene nach § 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG in ihrer üblichen Umgebung anzuhören. Selbst wenn man das von der Rechtsbeschwerde in Abrede gestellte unentschuldigte Ausbleiben der Betroffenen zu diesem Termin unterstellt, durfte das LG aber noch nicht ohne Weiteres in der Sache entscheiden. Dem angefochtenen Beschluss lassen sich keine Erwägungen dazu entnehmen, dass eine Vorführung der Betroffenen nach § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG etwa unverhältnismäßig und mithin unzulässig gewesen wäre (vgl. Fröschle FamRZ 2014, 1545, 1546). Damit hat das LG nicht alle zu Gebote stehenden Mittel genutzt, um die zur Sachverhaltsaufklärung erforderliche Anhörung zu ermöglichen. Schließlich ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss auch nicht, dass die Betroffene auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen worden ist (§ 34 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

Rz. 7

3. Da sich nicht ausschließen lässt, dass das LG nach Anhörung der Betroffenen zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die hilfsweise beantragte Entscheidung nach § 62 FamFG kann mangels einer im Rechtsbeschwerdeverfahren feststellbaren Erledigung nicht ergehen. Die Sache ist deswegen an das LG zurückzuverweisen, das, falls keine Erledigung eingetreten ist, einen erneuten Termin zur Anhörung der Betroffenen zu bestimmen hat.

Fundstellen

  • Haufe-Index 7585625
  • NJW 2015, 693
  • NJW 2015, 6
  • FamRZ 2015, 485
  • FuR 2015, 240
  • FGPrax 2015, 74
  • BtPrax 2015, 71
  • JZ 2015, 131
  • Rpfleger 2015, 276
  • FK 2015, 37
  • NZFam 2015, 212

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • ZErb 04/2020, Der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 E ... / I. Einleitung
    1
  • zfs 3/2017, Parallelvollstreckung von Fahrverboten / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 10 Zustellung des Scheidungsantrags / D. Güterrechtliche Auswirkungen
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 13 Revision, Sprungrevision und Nichtzulassungsbeschwerde / III. Erfolgsaussichten für eine Nichtzulassungsbeschwerde
    0
  • § 15 Vermächtniserfüllung / b) Muster: Annahme eines Vermächtnisses
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen / 4. Zeitpunkt für die Bewertung der Schenkung; Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB)
    0
  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
    0
  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
    0
  • § 2 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung / 4. Rechtsnachfolgeklausel, § 727 ZPO
    0
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / a) Anspruchsberechtigung
    0
  • § 22 Stiftungsrecht / b) Stiftungserrichtung von Todes wegen
    0
  • § 3 Testamentsgestaltung / e) Muster: Pflichtteilsstrafklausel
    0
  • § 3 Trennung der Eheleute / VI. Schuldenanrechnung beim Trennungsunterhalt
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


BGH XII ZB 246/16
BGH XII ZB 246/16

  Leitsatz (amtlich) a) Bei der Frage, ob vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Vorführung des Betroffenen und deren zwangsweise Vollziehung ausnahmsweise unverhältnismäßig ist, ist insb. die ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren