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BFH Urteil vom 27.01.1982 - II R 134/80

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Leitsatz (amtlich)

Die für das FA bindende Bescheinigung nach Art. I § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GrEStStrukturG Niedersachsen verwehrt diesem die selbständige Prüfung, ob der Erwerb dem Zweck der Verbesserung der Wirtschaftskraft oder der Wirtschaftsstruktur dient.

Normenkette

GrEStStrukturG ND Art. I § 1 Abs. 1 Nr. 2; GrEStStrukturG ND § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 3

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG ()

Tatbestand

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 6. April 1978 erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) das als "..." bezeichnete Grundstück, um das Objekt in seiner bisherigen Form als Stadthalle zu erhalten. Der von den Veräußerern als Hotel, Saalbetrieb und Gaststätte genutzte ...hof ist von der Klägerin an eine Brauerei verpachtet worden. Die Klägerin beantragte Steuerbefreiung nach Art. I § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur (GrESt-StrukturG) für das Land Niedersachsen. Die zuständige Bezirksregierung hat bescheinigt, daß das Grundstück in einem Gebiet liegt, dessen unzureichende Wirtschaftskraft oder unausgewogene Wirtschaftsstruktur der Verbesserung bedarf und daß die Verwirklichung des Zweckes, zu dem das Grundstück erworben ist, mittelbar oder unmittelbar dazu dienen kann, die Wirtschaftsstruktur des Gebietes zu verbessern.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat mit Bescheid vom 22. Mai 1978 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer festgesetzt.

Die nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens erhobene Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung der Steuerfestsetzung begehrt, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts sowie Verletzung der Aufklärungspflicht in bezug auf den mit dem Erwerb tatsächlich verfolgten Zweck. Das FA ist der Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Grunderwerbsteuerbescheides und der Einspruchsentscheidung.

Nach Art. I Abs. 1 Nr. 2 GrEStStrukturG für das Land Niedersachsen ist auf Antrag von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz ausgenommen der Erwerb eines Grundstücks durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu einem Zweck, dessen Verwirklichung mittelbar oder unmittelbar dazu dient, die Wirtschaftskraft oder die Wirtschaftsstruktur in einem Förderungsgebiet zu verbessern. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist weiter, daß durch eine Bescheinigung des Ministers für Wirtschaft und öffentliche Arbeiten oder der von ihm bestimmten Stelle nachgewiesen wird, das Gebiet, in dem das Grundstück liegt, bedürfe der Verbesserung der Wirtschaftskraft oder Wirtschaftsstruktur und die Verwirklichung des Zweckes, zu dem die Körperschaft des öffentlichen Rechts das Grundstück erworben hat, könne mittelbar oder unmittelbar dazu dienen, die Wirtschaftskraft oder die Wirtschaftsstruktur des Gebietes zu verbessern (Art. I § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GrEStStrukturG für das Land Niedersachsen). Diese Bescheinigung ist nach Art. I § 2 Abs. 2 Satz 3 GrEStStrukturG für das Land Niedersachsen für das FA bindend.

Im Gegensatz zur Bescheinigung der zuständigen Behörde für einen Erwerb, für den der Erwerber Grunderwerbsteuerbefreiung nach Art. I § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStStrukturG für das Land Niedersachsen begehrt (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 23. Juni 1977 II R 125/76, BFHE 123, 57, BStBl II 1977, 779), wird durch die Bescheinigung nach Art. I § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GrEStStrukturG für das Land Niedersachsen für das FA bindend festgestellt, daß der begünstigte Erwerbszweck objektiv erreicht wird. Dem FA ist damit - abgesehen von der Prüfung der Frage, ob Erwerber eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist - die Prüfung dahin gehend untersagt, ob der Erwerbszweck, der zur Erlangung der Bescheinigung bezeichnet werden mußte, tatsächlich zum begünstigten Erfolg führt. Dem steht nicht entgegen, daß es in Art. I § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStStrukturG für das Land Niedersachsen heißt, der Erwerb müsse einen Zweck verfolgen, dessen Verwirklichung mittelbar oder unmittelbar der Verbesserung von Wirtschaftskraft oder Wirtschaftsstruktur "dient", während Inhalt der Bescheinigung nach Art. I § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b GrEStStrukturG für das Land Niedersachsen nur ist, daß die Zweckverwirklichung diesem "dienen kann". Dieser sprachliche Unterschied erklärt sich daraus, daß im Regelfall erst ein zukünftig zu verwirklichender Zweck zur Erlangung der Bescheinigung darzulegen ist.

Fundstellen

  • Haufe-Index 74226
  • BStBl II 1982, 334
  • BFHE 1982, 227

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