Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 13.11.1997 - V R 32/95 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenvermietung von Studentenwohnungen

Leitsatz (NV)

Die Einschaltung eines Zwischenmieters in die Vermietung von mit Fördermitteln im freifinanzierten Wohnungsbau errichteten Wohnungen ist wegen der den Eigentümer treffenden Bindungen umsatzsteuerrechtlich als Geschäftsbesorgung zu beurteilen.

Normenkette

UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG 1980 § 15 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 42; II. WoBauG § 88 Abs. 1; II. WoBauG § 88a

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Architekt. Er errichtete auf einem 1983 erworbenen Grundstück in X ein Studentenwohnheim mit 17 Wohneinheiten (52 Wohnplätzen). Das Bauvorhaben finanzierte er mit Aufwendungsdarlehen der Landestreuhandstelle für den Wohn- und Städtebau. Nach den Darlehensbedingungen dürfen die geförderten Wohnungen nur an Personen überlassen werden, deren Jahreseinkommen die Einkommensgrenzen des §25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) nicht um mehr als 40 v. H. übersteigt. Noch während der Bauzeit vermietete der Kläger das Wohnheim an das Studentenwerk X, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, für 10 Jahre zu einem bestimmten monatlichen Mietzins zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer sowie der Nebenkosten. Das Studentenwerk war zur Untervermietung der Wohnungen berechtigt. Der Kläger verpflichtete sich, für die Wohnplätze, die das Studentenwerk nicht bis zum 31. Dezember 1986 vermieten konnte, keine Miete zu verlangen. Das Studentenwerk vermietete die Wohnplätze ab 1. März 1985 an Studenten der Fachhochschule X, die ihre Wohnberechtigung durch Immatrikulationsbescheinigung nachgewiesen hatten. Aufgrund notariellen Vertrags vom 30. Dezember 1985 veräußerte der Kläger das Grundstück unter Verzicht auf die Steuerbefreiung für ... DM zuzüglich Umsatzsteuer.

Der Kläger erklärte für 1984 und 1985 u. a. steuerpflichtige Umsätze durch Vermietung des Studentenwohnheims und zog für 1984 die ihm für Bauleistungen von Bauunternehmern berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) war dagegen der Auffassung, der Kläger habe die Wohnungen an das Studentenwerk im Streitjahr (1984) steuerfrei vermietet. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung der Wohnungsvermietung sei unwirksam, weil das Studentenwerk die Wohnungen nicht als Unternehmer gemietet habe; denn es habe durch die Weitervermietung und durch die Verwaltung der Wohnungen keinen Betrieb gewerblicher Art unterhalten, sondern lediglich Vermögen verwaltet. Außerdem sei die gewerbliche Zwischenvermietung öffentlich geförderter Wohnungen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausgeschlossen. Im Streitfall sei sie außerdem deshalb nicht anzuerkennen, weil der Kläger das Vermietungsrisiko in den Jahren 1984 und 1985 selbst getragen habe.

Den Einspruch des Klägers u. a. gegen die Steuerfestsetzung für 1984 wies das FA zurück. Die Klage hatte, soweit sie das Streitjahr (1984) betraf, Erfolg. Antragsgemäß berücksichtigte das Finanzgericht (FG) Vorsteuerbeträge von ... DM und setzte die Umsatzsteuer für 1984 auf ./. ... DM fest.

Das FG war der Ansicht, der Kläger habe steuerpflichtige Umsätze durch Grundstücksvermietung ausgeführt, weil er wirksam auf die Steuerbefreiung dieser Umsätze verzichtet habe (§9 Satz 1 i. V. m. §4 Nr. 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1980). Dem Verzicht auf die Steuerbefreiung der Mietumsätze stehe weder §42 der Abgabenordnung (AO 1977) noch die Rechtsprechung des BFH über die Vermietung von "mit öffentlichen Mitteln" geförderten Wohnungen entgegen, weil den Entscheidungen nicht zu entnehmen sei, daß der Wohnungseigentümer nur selbst und unmittelbar an die begünstigten Mieter vermieten dürfe.

Mit der Revision, die das FA auf das Streitjahr 1984 beschränkt, rügt es unzutreffende Anwendung von §2 Abs. 3, §9 Satz 1 UStG 1980 und von §42 AO 1977. Das FA hält zur Begründung an seiner der Steuerfestsetzung zugrundeliegenden Rechtsauffassung fest, daß das Studentenwerk das Mietwohngrundstück nicht als Unternehmer ge- und vermietet habe, weil es insoweit nur im Rahmen nicht steuerbarer Vermögensverwaltung gehandelt habe. Außerdem, so macht das FA weiter geltend, umgehe der Kläger durch die Zwischenvermietung den Ausschluß vom Vorsteuerabzug für die mit der Vermietung zusammenhängenden Vorleistungen. Die Zwischenvermietung sei allein zur Erlangung des Vorsteuerabzugs gestaltet worden. Die vom FG als wirtschaftlich beachtlicher Grund für die Zwischenvermietung herangezogene Arbeitsvereinfachung für den Kläger rechtfertige keine vom Gesetzesplan abweichende Gestaltung, wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden habe. Schließlich habe das FG nicht beachtet, daß die Einschaltung eines Zwischenvermieters in die Verwaltung von mit öffentlichen Mitteln errichteten Wohnungen nur als Geschäftsbesorger möglich sei, weil der Wohnungseigentümer seine ihn persönlich treffende öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht an Dritte übertragen könne.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung, soweit sie das Streitjahr (1984) betrifft, aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

Der Kläger ist der Revision unter Bezugnahme auf die Gründe in der Vorentscheidung entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung hat er sich die Ausführungen eines von ihm eingereichten Gutachtens zu eigen gemacht und dargelegt, daß er die bezeichneten Wohnungen im freifinanzierten Wohnungsbau errichtet habe. Als Eigentümer von im freifinanzierten Wohnungsbau hergestellten Wohnungen unterliege er bei einer Vermietung nicht den gleichen persönlichen Bindungen wie sie für die Vermietung von im öffentlich geförderten Wohnungsbau hergestellten Wohnungen maßgebend seien.

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage, soweit das Streitjahr (1984) betroffen ist. Die Vorentscheidung ist mit der Rechtsprechung des Senats zum Vorsteuerabzug von mit öffentlichen Mitteln errichteten Wohnungen, an der der Senat festhält, unvereinbar.

Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Bauleistungen zur Herstellung des Studentenwohnheims liegen nicht vor. Nach §15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG 1980 ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die für sein Unternehmen bezogenen Leistungen für steuerfreie Umsätze verwendet.

Der Kläger hat die für sein Vermietungsunternehmen bezogenen Bauleistungen für Umsätze durch steuerfreie Wohnungsvermietung (§4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1980) verwendet. Er hat sie nicht durch Vermietung an das Studentenwerk, sondern an die Studenten als Wohnungsmieter bewirkt, weil das Studentenwerk im Streitjahr nur Hausverwalteraufgaben erledigte und vom Kläger lediglich als Geschäftsbesorger eingesetzt worden war.

Zwar hat der Kläger die mit Aufwendungsdarlehen (§88 Abs. 1 des II. WoBauG) errichteten Wohnungen im freifinanzierten Wohnungsbau errichtet. Die Fördermittel (im sog. zweiten Förderweg) gelten nicht als öffentliche Mittel (§88 Abs. 1 Satz 1 des II. WoBauG), obwohl sie aus Haushaltsmitteln getragen werden (dazu Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Vorbem. zu §§88 bis 88 f. des II. WoBauG, 3., §88 c des II. WoBauG, Anm. 2). Umsatzsteuerrechtlich unterliegt der Eigentümer bei der Vermietung dieser Wohnungen aber ähnlichen Beschränkungen wie sie ein Eigentümer beachten muß, der mit öffentlichen Mitteln errichtete Wohnungen vermietet. Die Wohnung darf nur einem bestimmten Personenkreis (§88 a Abs. 1 des II. WoBauG) zur bestimmungsgemäßen Nutzung gegen eine der Höhe nach begrenzte Miete (§88 b des II. WoBauG) überlassen werden. Die Einhaltung dieser Bindungen wird vertraglich sichergestellt (vgl. §88 c Abs. 1, 2 des II. WoBauG). Der Senat hat die Einschaltung eines Zwischenmieters in die Wohnungsvermietung wegen dieser Bindungen des Eigentümers in seiner bisherigen Rechtsprechung umsatzsteuerrechtlich nur als Geschäftsbesorgung und nicht als Vermietung an einen Nichtberechtigten beurteilt (BFH-Urteile vom 23. August 1984 V R 87/78, BFHE 142, 156, BStBl II 1984, 731, unter I. 3., und vom 2. Dezember 1987 X R 5/81, BFHE 152, 177, BStBl II 1988, 207, unter 3. -- für den Fall der Inanspruchnahme von Wohnungsfürsorgemitteln --, und zuletzt BFH-Beschluß vom 27. März 1996 V B 3/96, BFH/NV 1996, 717, unter 2.). Er hält an dieser Würdigung fest. Das gilt insbesondere im Streitfall.

Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Einschaltung des Studentenwerks in die Wohnungsvermietung als Geschäftsbesorger wird hier schon dadurch bestätigt, daß der Kläger das Studentenwerk im Streitjahr von seinem Vermietungsrisiko freigestellt hat. Wirtschaftlich erhielt das Studentenwerk den Unterschiedsbetrag zwischen der von den Studenten gezahlten und der an den Kläger abzuführenden Miete nur als Entgelt für eine Verwaltung der Wohnheimplätze.

Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Steuerbefreiung von Umsätzen durch Grundstücksvermietungen (§9 Satz 1 UStG 1980) sind damit nicht gegeben. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das Studentenwerk die Geschäftsbesorgung als Unternehmer (§2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1980) im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art ausgeführt hat.

Es ist auch ohne Belang, daß eine Zwischenvermietung der Wohnheimplätze schon deshalb nicht durch beachtliche wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt gewesen wäre und als Rechtsmißbrauch (§42 AO 1977) nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, weil die vom FG für erheblich gehaltene Arbeitsvereinfachung eine Zwischenvermietung grundsätzlich nicht rechtfertigt (vgl. BFH- Urteil vom 14. Mai 1992 V R 12/88, BFHE 168, 468, BStBl II 1992, 931, zu II. 2., m. w. N., u. a. auch auf die vom FA herangezogenen Entscheidungen: BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1987 V B 109/86, BFHE 151, 247, BStBl II 1988, 96, und BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 38/78, BFHE 142, 519, BStBl II 1985, 269).

Fundstellen

  • Haufe-Index 66428
  • BFH/NV 1998, 630
  • HFR 1998, 572
  • UR 1998, 231

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Abgabenordnung / § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
    Abgabenordnung / § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

      (1) 1Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. 2Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren