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BFH Urteil vom 08.02.1999 - VII R 85/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltariflicher Begriff „Arzneiware“

Leitsatz (NV)

Vitamin C-Präparate in hoher Dosierung, die in Aufmachungen für den Einzelverkauf eingeführt werden und in den beigefügten Gebrauchsinformationen ausreichende Angaben zur Indikation liefern, sind Arzneiwaren der Pos. 3004 KN (Anschluß an EuGH, Urteil vom 10. Dezember 1998, Rs.C-328/97).

Normenkette

FGO § 116 Abs. 2; KN Pos 2106 UPos 9099; KN Pos 3004

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung zweier Vitaminpräparate (Taxofit Vitamin C + Ca Brausetabletten und Taxofit Vitamin C Kautabletten), die die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt -HZA-) unter der Pos. 3004 50 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als "Arzneiwaren, ohne Antibiotika, kein Betäubungsmittel, ohne Alkohol, keine Pflanzenbestandteile oder Auszüge enthaltend" zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hatte.

Das HZA hatte Zweifel an der zolltariflichen Einreihung, entnahm Proben zur Begutachtung und stellte die Waren vorläufig vom Zoll frei. Nach Begutachtung der Proben durch die zuständige Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt wies das HZA die Waren als Lebensmittelzubereitungen der Pos. 2106 90 99 KN zu und setzte mit Steueränderungsbescheid insgesamt ... DM Zoll gegen die Klägerin fest.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht (FG). Das FG folgte der Tarifauffassung des HZA und wies die Klage ab. Mit ihrer Revision gegen das vorinstanzliche Urteil verfolgt die Klägerin ihr Tarifbegehren weiter.

Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat der Senat mit Beschluß vom 12. August 1997 VII R 85/96 (BFH/NV 1998, 366), auf den wegen der Darstellung des Streitstandes im einzelnen verwiesen wird, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) u.a. die folgende Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Ist die Kombinierte Nomenklatur 1993 dahin auszulegen, daß Vitamintabletten wie 'Taxofit Vitamin C + Ca Brausetabletten' und 'Taxofit Vitamin C Kautabletten', die je Tablette 1000 mg bzw. 500 mg Vitamin C (Ascorbinsäure) enthalten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf eingeführt werden, entsprechend der auf dem jeweiligen Beipackzettel enthaltenen Gebrauchsinformation unter Angabe einer bestimmten Dosierung u.a. 'zur Stärkung der Abwehrkräfte: bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten, ... bei allergischen Prozessen' bzw. 'zur vorbeugenden Einnahme in Zeiten erhöhter Infektionsgefahr' verwendet werden sollen und in der Bundesrepublik Deutschland als Arzneimittel zugelassen sind, der Position 3004 -Arzneiwaren, die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, .. in Aufmachung für den Einzelverkauf- zuzuweisen sind?"

Der EuGH hat daraufhin mit Urteil vom 10. Dezember 1998 Rs. C-328/97 wie folgt entschieden:

"Die Kombinierte Nomenklatur ... (1993) ist dahin auszulegen, daß Erzeugnisse wie Taxofit Vitamin C + Ca Brausetabletten und Taxofit Vitamin C Kautabletten in die Position 3004 einzureichen sind."

Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu diesem Vorabentscheidungsurteil zu äußern.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufzuheben.

Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt antragsgemäß zur Aufhebung der Vorentscheidung und der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

1. Die Revision ist zulässig, insbesondere zulassungsfrei statthaft gemäß § 116 Abs. 2 FGO, da das FG über die zolltarifliche Einreihung der Vitaminpräparate entschieden hat.

2. Die Revision ist auch begründet.

Nach der vom Senat in diesem Verfahren eingeholten Vorabentscheidung des EuGH, an die der Senat gebunden ist, steht fest, daß die streitgegenständlichen Vitaminpräparate als Arzneiwaren zur Pos. 3004 KN gehören. Folglich ist der angefochtene Zolländerungsbescheid i.d.F. der Einspruchsentscheidung mit seiner abweichenden Einreihung und der daraus folgenden Zollnacherhebung rechtswidrig und muß aufgehoben werden.

3. Da das vorinstanzliche Urteil auf einer anderen Rechtsauffassung beruht, muß auch dieses aufgehoben werden. Da die Sache spruchreif ist, ist nach dem Antrag der Klägerin durchzuerkennen.

Fundstellen

  • Haufe-Index 55968
  • BFH/NV 1999, 1142

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