Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezugsfertigkeit nach dem § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GrEStWoBauG (NW)
Leitsatz (NV)
Die Steuerbefreiung nach dem § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GrEStWoBauG (NW) setzt die Bezugsfertigkeit des Objekts voraus.
Normenkette
GrEStWoBauG NW § 1 Nr. 1; GrEStWoBauG NW § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2
Verfahrensgang
FG Münster ()
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Klägerin vorgelegte Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig; die streitige Rechtsfrage läßt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Januar 1978 V B 15/77, BFHE 124, 264, BStBl II 1978, 394) und ist zudem bereits entschieden.
Gemäß § 1 Nr. 1 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau - GrEStWoBauG (NW) - ist der Erwerb von unbebauten Grundstücken ,,zur Errichtung eines Gebäudes unter bestimmten Voraussetzungen grunderwerbsteuerfrei". Das gleiche gilt für ein Grundstück, das sich im Zustand der Bebauung befindet, wenn es zum Zwecke der Fertigstellung von Gebäuden, die den Erfordernissen des § 1 Nr. 1 GrEStWoBauG (NW) entsprechen, erworben wurde - § 1 Nr. 4 GrEStWoBauG (NW) -. Den Nachweis für die Voraussetzungen der Steuervergünstigung (Errichtung bzw. Fertigstellung) hat der Erwerber gemäß § 2 dieses Gesetzes zu erbringen. Die Steuer wird gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 erhoben, wenn das Grundstück nicht innerhalb von fünf Jahren von dem Erwerber zu einem steuerbegünstigten Zweck verwendet worden ist. Von der Erhebung wird ausnahmsweise abgesehen, wenn das Grundstück unter weiteren Bedingungen ,,bezugsfertig geworden ist" - § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GrEStWoBauG (NW) -. Damit wird ersichtlich, daß die Steuerbefreiung in diesen Fällen die Bezugsfertigkeit voraussetzt. Denn wenn Voraussetzung für die Vermeidung einer Nacherhebung die Bezugsfertigkeit ist, dann muß das gleiche für den Grundtatbestand Errichtung bzw. Fertigstellung eines Gebäudes gelten. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn der Befreiungsregelung - Förderung des steuerbegünstigten sozialen Wohnungsbaus durch Schaffung von bezugsfertigen Wohnungen -. Den Begriff der Bezugsfertigkeit hat der BFH geklärt (in BFHE 132, 99, BStBl II 1981, 152); er ist von der Literatur übernommen (vgl. Boruttau / Egly / Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, 11. Aufl., Anhang 850r, 1 061; Schultze / Förger / Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl., 1981, Tz. 146).
Zudem ist die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, weil die streitige Rechtsfrage bereits in einem vergleichbaren Fall vom BFH entschieden worden ist (in BFHE 113, 479, BStBl II 1975, 67). Denn auch das Baden-Württembergische Grunderwerbsteuer-Befreiungsgesetz spricht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 von der ,,Errichtung und Fertigstellung eines steuerbegünstigten Gebäudes". Unter Fertigstellung wird in diesem Urteil verstanden, daß der Bebauungszustand des Gebäudes die bestimmungsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken zulassen müsse. Im Streitfall ist das Gebäude unstrittig noch nicht zum Wohnen geeignet, da sämtliche Sanitär- und Installationsarbeiten fehlen.
Fundstellen
- Haufe-Index 422975
- BFH/NV 1990, 191