Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 09.12.1976 - V B 30/76

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

Hat das FG über einen Antrag nach § 69 Abs. 3 oder 4 FGO entschieden und gemäß Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlastG die Beschwerde gegen diesen Beschluß wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen, kann über die Beschwerde sachlich nur entschieden werden, sofern die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Auslegung des § 69 FGO betrifft, nicht dagegen, soweit die zu entscheidende Rechtsfrage die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts betrifft, dessen Aussetzung begehrt worden ist.

Normenkette

FGO § 69; FGO § 115; BFHEntlG Art. 1 Nr. 3

Tatbestand

Die Klägerin - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - ist ein Verkehrsunternehmen in der Rechtsform der GmbH; sämtliche Geschäftsanteile befinden sich in öffentlicher Hand. Die Klägerin ist nach Maßgabe einer vorläufigen Billigkeitsregelung seitens des zuständigen Landesfinanzministers berechtigt, steuerfreie Investitionsrücklagen zu bilden hinsichtlich ihr zugebilligter Entschädigungs- oder Ersatzansprüche für Fahrgeldausfälle, die ihr durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbeschädigten entstanden sind.

Anläßlich der Zuführung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen zum Anlagevermögen verrechnete die Klägerin in den Jahren 1968 und 1969 Rücklagenbeträge mit den von ihr aufgewendeten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Entsprechend den Bilanzansätzen legte sie als Bemessungsgrundlage für die Selbstverbrauchsteuer die um diese Rücklagenbeträge geminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zugrunde. Der Beklagte - Antragsgegner und Beschwerdeführer - (FA) ging demgegenüber von den von der Klägerin tatsächlich aufgewendeten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aus. Über die nach erfolglosem Einspruch zum FG erhobene Klage ist noch nicht entschieden.

Mit Beschluß vom 9. Juni 1976 hat das FG die Vollziehung des gegen die Klägerin ergangenen Umsatzsteuer-Sammelberichtigungsbescheides 1968 und 1969 (vom 15. Juli 1974) für das Jahr 1968 in Höhe von 21 804,45 DM und für das Jahr 1969 in Höhe von 4 498,16 DM ausgesetzt. Es hat gegen diesen Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 3 des BFH-EntlastG vom 8. Juli 1975 die Beschwerde zugelassen, "da die Rechtsfrage über den entschiedenen Einzelfall hinaus von Bedeutung ist und daher eine Entscheidung durch den BFH aus Gründen der Rechtsklarheit im allgemeinen Interesse liegt".

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Zulassung offensichtlich gesetzwidrig ist. Der Senat nimmt zur Begründung seines Rechts auf Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Zulassung der Beschwerde auf seine Entscheidung vom 14. Oktober 1976 V B 21/76 (BFHE 120, 26, BStBl II 1976, 774) Bezug.

Nach Art. 1 Nr. 3 Satz 2 BFH-EntlastG gilt für die Zulassung einer Beschwerde gegen den Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 und 4 FGO die Vorschrift des § 115 Abs. 2 FGO entsprechend. Aus der entsprechenden Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO folgt, daß eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Zulassung der Beschwerde nur dann Rechtens ist, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts die abschließende Klärung einer maßgeblichen Rechtsfrage erwarten läßt, die für die Erhaltung der Rechtseinheit oder zur Weiterentwicklung des Rechts bedeutsam ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, soweit das Beschwerdegericht im Rahmen des Verfahrens nach § 69 Abs. 3 und 4 FGO die Rechtsmäßigkeit der Steuerfestsetzung zu prüfen hat; denn insoweit wird über die zugrunde liegenden Rechtsfragen nicht abschließend, sondern nur summarisch entschieden (BFH-Beschlüsse vom 22. September 1967 VI B 59/67, BFHE 90, 253, BStBl II 1968, 37 und vom 28. November 1974 V B 52/73, BFHE 114, 169, BStBl II 1975, 239; Beschlüsse des BVerfG vom 9. Mai 1969 1 BvR 218/69, StRK, Finanzgerichtsordnung, § 69, Rechtsspruch 91, HFR 1969 S. 398, und vom 20. Juni 1973 1 BvR 169/73, StRK, Finanzgerichtsordnung, § 69, Rechtsspruch 136). Der gesetzliche Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kann somit nur dann zur Zulassung der Beschwerde führen, wenn das Beschwerdegericht zu einer die Auslegung des § 69 FGO betreffenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgerufen ist.

Dem kann nicht mit dem Einwand begegnet werden, daß der BFH auch nach § 69 Abs. 3 FGO ergangene Entscheidungen in geeigneten Fällen veröffentliche. Einer im Aussetzungsverfahren zu treffenden Entscheidung, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, kann insofern eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen, als sie bis zur abschließenden Klärung des Zweifels der Finanzverwaltung Zurückhaltung in der Vollziehung gleichartiger Bescheide auferlegt und den FG eine vorübergehende Entscheidungshilfe für gleichgelagerte Fälle bietet. Diese Bedeutung ist aber nicht grundsätzlicher Art im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628, und vom 20. September 1966 VII B 3/66, BFHE 86, 791, BStBl III 1966, 653). Denn die über den Einzelfall hinausreichenden Auswirkungen solcher Erkenntnisse erschöpfen sich im tatsächlichen Bereich des wirtschaftlichen Interesses, das der Empfänger eines beschwerenden Verwaltungsakts an der Gewinnung vorläufigen Rechtsschutzes hat. Diese Entscheidungen leisten jedoch keinen Beitrag zur Erhaltung der Rechtseinheit und der Weiterentwicklung des Rechts.

Fundstellen

  • Haufe-Index 72050
  • BStBl II 1977, 314
  • BFHE 1977, 125

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / FOLGEBEWERTUNG
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Abschreibung, lineare / 3.4 Unterjährige Anschaffung oder Herstellung
      0
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 34c Steuerermäßigung bei auslän ... / 1.2 Systematische Stellung
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der E ... / 10.2 Bei der Veranlagung erfasste Einkünfte
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]
    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]

      (1) 1Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. 2Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren