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VGH Baden-Württemberg Urteil vom 27.06.2005 - 7 S 1032/02

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Rechtskraft nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anzeigepflicht. Ausländerrechtliche Zuzugsbeschränkung. Dauerndes Getrenntleben. Rückforderung. Unverzüglichkeit. Wiederverheiratung. Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dauernd getrennt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG leben Ehegatten nur dann, wenn zumindest ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nicht herstellen will.

2. Ein faktisches Getrenntleben der Ehegatten wegen ausländerrechtlicher Zuzugsbeschränkungen steht einem dauernden Getrenntleben i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht gleich; eine Analogie zu § 1 Abs. 2 UVG scheidet aus (aA OVG Lüneburg NVwZ-RR 1999, 764 = FEVS 51, 526)

 

Normenkette

UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Urteil vom 27.02.2002; Aktenzeichen 3 K 3524/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2002 – 3 K 3524/00 – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 15.965,93 DM (8.163,25 EUR).

Der am 09.09.1956 in Marokko geborene Kläger war vom Mai 1991 bis zum Mai 1994 mit einer griechischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus dieser Ehe sind die beiden Söhne F. (geboren am 02.06.1989) und I. (geboren am 28.11.1991) hervor gegangen.

Nach der Scheidung der ersten Ehe heiratete der Kläger am 17.09.1994 in Marokko seine zweite Ehefrau. Diese reiste am 06.11.1995 aufgrund eines Visums der Deutschen Botschaft Rabat, gültig vom 30.10.1995 bis zum 31.01.1996, in das Bundesgebiet ein.

Bereits im April 1994 hatte der Kläger für beide S...

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