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VG Gießen Beschluss vom 30.09.2005 - 22 L 1267/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ein-Euro-Job. Einstellung. Mitbestimmung. Personalrat. Personalvertretungsrecht des Landes

 

Leitsatz (amtlich)

Einem Personalrat steht bei der Beschäftigung von Personen im Rahmen von so genannten „Ein-Euro-Jobs” im Sinne des § 16 Abs 3 SGB II ein Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs 1 Ziffer 2 Buchst a HPVG zu.

 

Normenkette

HPVG § 77 Abs. 1 Nr. 2A; SGB II § 16 Abs. 3

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass dem antragstellenden Personalrat bei der Beschäftigung von Personen im Rahmen von „Ein-Euro-Jobs” im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II ein Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. a des Hessischen Personalvertretungsgesetzes zusteht.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts nach § 77 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. a Hessisches Personalvertretungsgesetz – HPVG – hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften, die Leistungen nach dem 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt beziehen (so genannte Ein-Euro-Jobs).

Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II sollen für erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Soweit es sich bei diesen Arbeitsgelegenheiten um „im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten” handelt, die nicht im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert werden, ist dann den „erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II (früher Arbeitslosenhilfe) eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen”. Durch diese Tätigkeit soll ausdrücklich ein „Arbeitsverhältnis” mit dem Maßnahmeträger nicht zu Stande kommen.

Im Monatsgespräch zwischen dem Antragsteller und dem anwesenden Bürgermeister am 3. Februar 2005 fanden Erörterungen unter dem Tagesordnungspunkt „Konsequenzen Hartz I...

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