Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzuverlässigkeit eines Gastwirtes i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 Gaststättengesetz (GastG) bei bestehenden Steuerschulden. Sperrwirkung des § 12 Gewerbeordnung (GewO) bei einer sofortigen Anordnung der Vollziehung einer Maßnahme i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis und Schließungsverfügung
Normenkette
GastG § 2 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2, § 31; GewO §§ 12, 15 Abs. 2 S. 1; InsO § 21; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3, 5 S. 1
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1234/10 des Antragstellers wird hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsmittels angeordnet.
Im Übrigen werden die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die sinngemäß gestellten Anträge,
die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1234/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Februar 2010 hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Schließungsverfügung wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen,
sind zulässig, aber nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.
Die Kammer legt die (missverständliche) Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 3 des Bescheides dahingehend aus, dass sich diese sowohl auf den Widerruf der Gaststättenerlaubnis (Ziffer 1 des Bescheides) als auch auf die Schließungsverfügung (Ziffer 2 des Bescheides) bezieht. Denn der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung lässt sich entnehmen, dass eine Klage gegen den in Rede stehenden Bescheid insgesamt, mithin auch hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis, keine aufschiebende Wirkung entfalten sollte.
Eine Wiederher...