Entscheidungsstichwort (Thema)
Besoldung
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt, ob Art. 1 § 1 i.V.m. Anlage 2 und Art. 6 § 5 Satz 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1987 (BGBl. I S. 2062) sowie Art. 1 § 1 i.V.m. Anlage 2 und Art. 10 § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1988 (BGBl. I S. 2363), mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar sind, soweit der Gesetzgeber es unterlassen hat, verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe B 2 mit vier Kindern vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1990 höhere kinderbezogene Gehaltsbestandteile zu gewähren.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt höhere Dienstbezüge rückwirkend ab dem 1. Januar 1987 und beruft sich hierfür auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur nicht amtsangemessenen Besoldung von Beamten mit kinderreichen Familien.
Der 1940 geborene Kläger stand im Jahr 1985 als Leitender Regierungsdirektor (Besoldungsguppe A 16) im Dienst des beklagten Landes. Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 wurde er zum Vizepräsidenten des Oberschulamts ernannt (Besoldungsgruppe B 2). Er ist verheiratet. Seine Ehefrau übt keine Erwerbstätigkeit aus. Die Eheleute haben vier 1966, 1967, 1970 und 1971 geborene Kinder, die alle noch in der Ausbildung sind.
Die Dienstbezüge des Klägers enthielten in den Jahren 1987 bis 1990 an kinderbezogenen Bestandteilen einmal den Unterschiedsbetrag des Ortszuschlags der Stufe 2 (Beamter, verheiratet) zum Ortszuschlag der Stufe 6 (Beamter, verheiratet, vier Kinder). Dieser betrug ab Januar 1987 monatlich 119,74 DM × 4 = 478,96 DM, ab März 1988 122,61 DM × 4 = 490,44 DM, ab Januar 1989 124,33 DM × 4 = 497,32 DM und ab Januar 1990 126,44 DM ×...