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VG des Saarlandes Urteil vom 09.11.1998 - 10 K 470/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz

 

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Juli 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. September 1997 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Mietbeihilfe in Höhe von insgesamt 5.200,– DM zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und wurde mit Bescheid vom 12.03.1996 zur Ableistung seines Zivildienstes für die Zeit vom 01.07.1996 bis zum 31.07.1996 eingezogen.

Am 19.11.1995 schloß er einen Mietvertrag mit der Erbengemeinschaft … über eine 57 m² große Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, Küche und Bad. Als Mietzins wurde 400,– DM im Monat vereinbart. Die Wohnung lag in dem selben Haus, wie die von seinen Eltern gemietete Wohnung.

Im Sommer 1996 beantragte der Kläger Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Auf entsprechende Anfrage des Beklagten gab er dazu an, im Vorjahr als Aushilfe in einer Diskothek insgesamt ca. 4.000,– DM verdient zu haben.

Mit Bescheid vom 16.07.1996 lehnte der Beklagte die beantragten Mietbeihilfeleistungen ab. Dies begründete er maßgeblich damit, daß der Kläger nicht alleinstehend i.S.d. § 7 a USG sei. Aus den vom Bundesministerium der Verteidigung verfassten Hinweisen zum Unterhaltssicherungsgesetz ergebe sich, daß bei einem unverheiratetem Wehrpflichtigen, der im Haus oder der Wohnung seiner Eltern wohne, in der Regel davon auszugehen sei, daß er mit den Eltern in einer Wohn- und...

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