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VG des Saarlandes Urteil vom 09.09.2009 - 5 K 278/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung gegen die Ablagerung von Pferdemist in einem Überschwemmungsgebiet

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Klage gegen eine Beseitigungsverfügung wegen der Ablagerung von Pferdemist wird wegen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn während des laufenden Gerichtsverfahrens die Ablagerungen vollständig beseitigt werden. In diesem Fall kann die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage weitergeführt werden (Feststellungsinteresse hier wegen Wiederholungsgefahr bejaht).

2. Nach § 83 Abs. 3 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) i. V. m. § 5 Abs. 3 der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesichersäften (JGS-Anlagen-VO) ist die untere Wasserbehörde berechtigt, die Beseitigung von Festmist-Ablagerungen in durch Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebieten anzuordnen.

3. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der JGS-Anlagen-VO, insbesondere stellen die §§ 12a und § 39 Abs. 4 SWG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar.

4. Auf Grund der Regelung des § 151 Abs. 2 SWG bedarf es im Saarland bei der Veröffentlichung von Überschwemmungsgebiets-Verordnungen nicht der Verkündung aller Karten, Pläne oder Verzeichnisse, die Bestandteil einer Verordnung sind, sondern es reicht aus, dass sie zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei den Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Verordnung betroffen ist, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Verordnung grob umschrieben ist. Hierfür reicht es aus, eine Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000 zu veröffentlichen sowie die Fluren anzugeben, die von der Verordnung betroffen sind.

 

Normenkette

Richtlinie 91/676/FWG der Art. 3 Abs. 1, Art. 5...

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