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Thüringer OVG Beschluss vom 16.03.2001 - 1 EO 889/00

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Baueinstellung. Bauvorlagen. Abweichung. Abstand. Abstand(s)fläche. Grundstücksgrenze. Neuvermessung. Grenzverlauf. Abmessung. Baugenehmigung. rechtswidrig. Rücknahme. Auflage. Nichterfüllung

 

Leitsatz (amtlich)

Hält ein Gebäude den in der Baugenehmigung vorgeschriebenen Abstand zum Nachbargrundstück lediglich deshalb nicht ein, weil sich im Nachhinein aufgrund einer katasteramtlichen Neuvermessung ein anderer Grenzverlauf ergeben hat, als er den genehmigten Bauvorlagen zugrundeliegt, stellt dies keine die Baueinstellung rechtfertigende Abweichung der Bauausführung von den genehmigten Bauvorlagen im Sinne des § 88 Abs. 1 Nr. 2 ThürBO dar.

 

Orientierungssatz

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

 

Normenkette

ThürBO § 6 Abs. 5 S. 1, § 70 Abs. 7, § 76 Abs. 1 Nrn. 1-2; ThürVwVfG §§ 48-49

 

Verfahrensgang

VG Meiningen (Beschluss vom 02.03.2000; Aktenzeichen 5 E 157/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 2. März 2000 – 5 E 157/00 – abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. September 1999 wird wiederhergestellt, soweit darin unter Ziff. 1 die Einstellung der Bauarbeiten angeordnet worden ist, und angeordnet, soweit unter Ziff. 2 für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 DM angedroht worden ist.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.500,–DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, durch die ihr gegen die Vollziehung einer vom Antragsgegner verfügten Baueinstellung und der damit...

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