Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung einer auf freigebigen Zuwendungen beruhenden Anteilsvereinigung. Anzeigepflichten des Notars und des Steuerpflichtigen. leichtfertige Steuerverkürzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach dem Gesetzeszweck des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG ist eine Anteilsvereinigung auch insoweit von der Grunderwerbsteuer zu befreien, als sie auf früheren freigebigen Zuwendungen von Anteilen beruht. Eine Steuerbefreiung kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als ein Grundstück bereits zum jeweiligen Zeitpunkt der unentgeltlichen oder teilweise unentgeltlichen Anteilsübertragung der Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen war.
2. Die Anzeigepflicht des Notars nach § 18 GrEStG wird nur durch Übermittlung der Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts erfüllt. Eine Information des Finanzamts als Organisationseinheit ist nicht ausreichend, wenn die zur Bearbeitung berufene Dienststelle (Grunderwerbsteuerstelle) keine positive Kenntnis über diese hat.
3. Ein Notar, der seine Anzeigepflicht nach § 18 GrEStG verletzt, verletzt eine allgemeine verfahrensrechtliche Pflicht, welche den Pflichten in § 33 Abs. 2 AO gleichsteht, und ist damit nicht Steuerpflichtiger nach § 33 Abs. 1 AO.
4. Der Steuerpflichtige, der die Steuerpflicht eines Rechtsvorgangs erkennen muss, aber nicht weiß, welche Obliegenheiten ihn in diesem Zusammenhang treffen, und der sich nicht um die Kenntniserlangung bei einem Fachmann oder dem Finanzamt bemüht, begeht mit dieser Untätigkeit einen leichtfertigen Verstoß gegen seine steuerlichen und verfahrensrechtlichen Pflichten und damit eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Verbindung mit § 379 AO.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 3 Nr. 2 S. 1, § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, § 19 Abs. 1 Nr...