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Thüringer FG Urteil vom 26.02.2015 - 1 K 487/14

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderung der bildenden Kunst. keine Gemeinnützigkeit einer Stifung, die Kunstwerke der Öffentlichkeit kaum zugänglich macht. Förderung bestimmter Künstler. Ermittlungspflichtverletzungen des FA

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Stiftung, deren Zweck die Förderung der bildenden Kunst ist, ist nicht selbstlos tätig, wenn sowohl die von dem Stifter auf die Stiftung übertragenen als auch die von der Stiftung selbst angeschafften Kunstwerke in einer Wohnung des Stifters aufbewahrt werden und nur ein sehr geringer Anteil der Kunstwerke der Öffentlichkeit über Leihgaben an Kunstausstellungen zugänglich gemacht wird.

2. Zur steuerbegünstigten Förderung von Kunst und Kultur kann auch die Förderung bestimmter Arbeiten oder Projekte eines Künstlers gehören. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Mittel nicht nach dem Gutdünken des Stifters vergeben werden, sondern grundsätzlich alle in Betracht kommenden Künstler Zugang zu diesen Mitteln haben.

3. Das FA verletzt seine Ermittlungspflicht, wenn es nach Bestandskraft des Freistellungsbescheides erstmals um Erläuterung der tatsächlichen Tätigkeiten der Stiftung seit deren Gründung bittet und nach dem Lagerort der Kunstwerke fragt. Eine auf die so nachträglich in Erfahrung gebrachten Tatsachen gestützte Aufhebung des Freitstellungsbescheides verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.

Normenkette

AO § 55 Abs. 1 Nr. 4; AO § 52 Abs. 2 Nr. 5; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.2017; Aktenzeichen V R 51/15)

BFH (Urteil vom 23.02.2017; Aktenzeichen V R 51/15)

Tenor

1. Der Änderungsbescheid vom 2. Juli 2014 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für 2011 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens t...

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Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Gemeinnützigkeit einer Kunststiftung bei Unterbringung der Kunstwerke in nicht öffentlich zugänglichen Privaträumen Leitsatz (NV) Werden Kunstwerke in privaten --nicht der Allgemeinheit ...

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