Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenabzug für sportbedingte Aufwendungen eines Mitglieds der Sportfördergruppe der Thüringer Polizei bei neben dem Leistungssport durchgeführter Ausbildung zum Polizisten
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge: Sportbedingte Aufwendungen eines Auszubildenden und Mitglieds der Sportfördergruppe der Thüringer Polizei, das im Eisschnelllauf Leistungssport treibt, dessen Ausbildungsvergütung auch während Freistellungen für Training und Wettkämpfe weiter gezahlt wird und das mit sportlichen Erfolgen das Ansehen des Landes und der Polizei fördern soll, sind nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar, wenn die Sportförderung in die Ausbildung zum Polizisten intergriert ist und Ausbildungs- und Trainingspläne aufeinander abgestimmt sind.
Normenkette
EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, S. 2, § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Tenor
1. Der Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 11.09.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2013 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Kindergeld in gesetzlicher Höhe für die Kalenderjahre 2010 und 2011 zu gewähren.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob sportbedingte Aufwendungen eines Mitgliedes der Sportfördergruppe der Polizei als Werbungskosten oder als private Kosten der Lebensführung ...