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Thüringer FG Urteil vom 25.05.2011 - 1 K 1006/09

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Empfänger einer Gutschrift auch ohne Angaben von Gründen innerhalb der Verjährungsfrist jederzeit zum Widerspruch gegen die Gutschrift berechtigt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist über einen Umsatz durch Gutschrift des Leistungsempfängers abgerechnet worden, verliert die Gutschrift bei einem wirksamen Widerspruch (§ 14 Abs. 2 S. 3 UStG 2005) des Empfängers der Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung nicht rückwirkend, sondern ex nunc.

2. Eine Beschränkung des Rechts zum Widerspruch nach § 14 Abs. 2 S. 3 UStG ist ebenso wie eine zeitliche Befristung für die Ausübung dieses Rechts im Gesetz nicht vorgesehen. Der Gutschriftenempfänger kann daher jederzeit, zumindest bis zum Ablauf der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB, unabhängig von eventuell erfolgten Steuerfestsetzungen oder -erstattungen, ohne Angabe von Gründen den ihm übermittelten Gutschriftdokumenten widersprechen. Ob der Widerspruch berechtigt ist, muss zwischen den Beteiligten vor den Zivilgerichten geklärt werden.

 

Normenkette

UStG 2005 § 14 Abs. 2 Sätze 2-3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.01.2013; Aktenzeichen XI R 25/11)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin, aus Gutschriften Vorsteuer abzugsberechtigt ist, nachdem der Gutschriftenempfänger den erteilten Gutschriften widersprochen hat.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) den An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Abfällen.

In den Monaten Januar und Februar 2009 bewirkte ein Herr XXX aus B. insgesamt 14 Lieferungen von Edelmetallen und metallhaltigen Abfällen an die Klägerin über einen Ge...

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