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Thüringer FG Urteil vom 24.10.2001 - IV 581/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitgeberbeiträge an die Zusatzversorgungskasse der Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft (ZVK) als Sachbezüge. Lohnsteueranmeldung Mai 1998, Mai 1999 und April 2000. Kirchensteuer Mai 1998, Mai 1999 und April 2000. Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Mai 1998, Mai 1999 und April 2000

 

Leitsatz (amtlich)

Die von einem Arbeitgeber aufgrund tarifvertraglicher Regelungen an die Zusatzversorgungskasse der Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft (ZVK) in Höhe von monatlich 10 DM je Arbeitnehmer zur Verbesserung der Gesamtalters- bzw. Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer – ohne Bestehen einer vertraglichen Vereinbarung mit der ZVK – geleisteten Zahlungen sind als Sachbezüge i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 9 EStG zu behandeln.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 Sätze 9, 1, § 19

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.11.2002; Aktenzeichen VI R 161/01)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 18. Januar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2001 wird der Beklagte verpflichtet, den Lohnsteuer-Anmeldungen für Mai 1998, für Mai 1999 und für April 2000 zuzustimmen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob Beiträge der Klägerin für ihre Arbeitnehmer an die Zusatzversorgungskasse der Land- und Forstwirtschaft als Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuerges...

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