Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten einer verpachteten Photovoltaikanlage
Leitsatz (redaktionell)
Ein Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten einer nach Erwerb an den Veräußerer zurückverpachteten Photovoltaikanlage kann nicht gewährt werden, wenn nicht aufklärbare Differenzen zwischen den Angaben in der Rechnung einerseits und im Pachtvertrag andererseits zur Leistung der Anlage, zur Anzahl der Module sowie zu den Wechselrichtern bestehen und zudem auch die tatsächliche Lieferung einer Photovoltaikanlage nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger die Gewährung des Vorsteuerabzuges aus Rechnungen der Fa. A beanspruchen kann.
Der Kläger reichte eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Oktober 2009 beim Beklagten ein, in der er Vorsteuerbeträge in Höhe von 10.925,00 EUR aus Rechnungen der Fa. A über den Erwerb einer Photovoltaikanlage geltend machte. Zum Nachweis fügte er zwei Rechnungen der Fa. A vom 14. Juli 2009 und vom 22. September 2009 bei.
In der Rechnung vom 14. Juli 2009 über einen Gesamtnettobetrag in Höhe von 48.319,33 EUR und zu zahlende Umsatzsteuer in Höhe von 9.180,67 EUR wird als Liefergegenstand im Feld „Text” unter den Positionen 1-3 wörtlich das Folgende ausgeführt:
„Photovoltaikanlage 13,37 kWp Photovoltaikanlage bestehend aus folgenden Komponenten: Fa. C Co. SN44Wp Dünnschicht Durch die erstklassige Verarbeitung erreicht diese Serie eine lange Lebensdauer. Jedes Modul verlässt die Produktionshallen erst nach einer intensiven visuellen, mechanischen und auch elektrischen Prüfung. Garantien: 10 Jahre auf 90 % der Leistung, 25 Jahre auf 80 % der Nennleistun...