Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung eines Teils des Mandantenstamms einer Arztpraxis keine tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung
Leitsatz (redaktionell)
Veräußert der Inhaber einer nuklearmedizinischen Praxis eine weitere, in räumlicher Nähe zu seiner bisherigen Praxis befindliche, von ihm erst noch zu aufzubauende Praxis an einem anderen Ort, so liegt keine nach § 34 EStG tarifbegünstigte Veräußerung einer Teilpraxis vor, wenn nach dem geschlossenen Vertrag ausschließlich ein Teil des einheitlichen Patientenstammes beider Praxen veräußert wird, nicht aber die übrigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenen wesentlichen Betriebsgrundlagen der „neuen” Praxis wie Praxismobiliar, medizinische Apparate, Büroausstattung, und wenn zudem die vom Veräußerer angemieteten Praxisräumlichkeiten lediglich an den Erwerber untervermietet werden. Es ist nicht möglich, einzelne örtlich begrenzte „Patientenkreise” ohne die Veräußerung weiterer Wirtschaftsgüter, die zum Betrieb einer Arztpraxis nötig sind, aus dem Betrieb herauszulösen und als Teilbetrieb anzusehen.
Normenkette
EStG 1997 § 34 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 18 Abs. 3 Sätze 1-2, § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2, S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Veräußerung eines Teils eines Patientenstammes als Veräußerung eines Teilbetriebes anzusehen und daher gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuern ist.
Der Kläger betreibt in S eine nuklearmedizinische Praxis. Den Gewinn ermittelte er im Streitjahr durch Einnahme-Überschussrechnung. Die Klägerin arbeitet als seine Angestellte in der Praxis; beide erzielen auch Einkünfte aus der Vermietung eines ...