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Thüringer FG Urteil vom 21.02.2018 - 3 K 282/17

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Irrtümliche Annahme der Steuerschuldnerschaft des Empfängers von Bauleistungen. Nachforderung der Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer. Abtretung der Forderung gegen den Leistungsempfänger an das FA. Ermessen. Anfechtbarkeit. Pflicht des FA zur Prüfung des Bestehens einer abtretbaren Forderung bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Baumängeln

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Entscheidung des FA, die durch den leistenden Unternehmer angebotene Abtretung der Forderung gegen den Leistungsempfänger anzunehmen, ist ein Verwaltungsakt, der von dem Leistungsempfänger mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann.

2. Die Entscheidung über die Annahme der Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs ist gem. § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG dem Wortlaut nach „kann”) eine Ermessensentscheidung des FA, die grundsätzlich nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt.

3. Unter dem Tatbestandsmerkmal des § 27 Abs. 19 S. 3 UStG „bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitzuwirken” ist im Wesentlichen die Weitergabe von Informationen und vertraglichen Unterlagen, insbesondere die Höhe des möglichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs betreffend, an das FA zu verstehen, damit das FA die Umsatzsteuer vom Bauträger nachfordern kann.

4. Bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 27 Abs. 19 S. 3 UStG muss das FA im Rahmen der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung über die Zulassung und Annahme der Abtretung – ggf. wiederholend – prüfen, ob ein abtretbarer Anspruch des Leistenden gegen den Leistungsempfänger besteht, insbesondere, ob der Leistungsempfänger das Bestehen der Forderung wegen Eingreifens von Mängelgewährleistungsansprüchen bestreitet. Es ist nicht zulässig, das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Umsatzs...

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