Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldeinwurfautomat an Videokabine eines Erotikmarkts als Kasse im Sinne des § 146 AO. Betriebsveräußerung. Firmenname und einheitliche Bezeichnung einer Kette von Erotikmärkten als wesentliche Betriebsgrundlagen
Leitsatz (redaktionell)
1. In bargeldintensiven Betrieben kann bereits eine formell nicht ordnungsgemäße Kassenaufzeichnung den Schluss zulassen, dass nicht alle Bareinnahmen verbucht wurden.
2. Die Rechtsprechung zu Mängeln in der Kassenbuchführung (z. B. Erfordernis der Kassensturzfähigkeit) ist auch auf die streitigen Geldeinwurfautomaten an Videokabinenkassen eines Erotikmarkts anwendbar.
3. Eine begünstigte Betriebsveräußerung im Ganzen liegt nicht vor, wenn von dem Verkauf eines Erotikmarkts die Übertragung des Firmennamens sowie die – dem Erwerber seither mittels eines Frachisevertrags überlassene – einheitliche Bezeichnung ausgenommen ist, unter der der Veräußerer mehrere gleichartige Märkte betrieben hat, und ein Weiterbetrieb ohne die Bezeichnung dem Erotikmarkt die Unverwechselbarkeit und damit eine wichtige Grundlage für das Auftreten am Markt genommen hätte.
Normenkette
AO § 146 Abs. 1 S. 2, §§ 158, 162; EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die Gewinnerhöhung aufgrund vorgenommener Zuschätzungen wegen nicht ordnungsgemäßer Kassenführung und die Versagung eines steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns.
Der Kläger betreibt mehrere Erotikmärkte im Bundesgebiet unter dem einheitlichen Namen „AAA”. Die einzelnen Märkte werden organisatorisch getrennt voneinander geführt und stellen ...