Entscheidungsstichwort (Thema)
Von einem Diplom-Betriebswirt erbrachte Beratung von Kunden in der Baubranche bei der Durchsetzung von Forderungen „Inkasso-Konzessionär”) nicht freiberuflich, sondern gewerblich. Aufforderung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung als Verwaltungsakt. Gewerbesteuermessscheide nicht wegen behaupteter anderweitiger Schadensersatzansprüche des Steuerpflichtigen rechtswidrig
Leitsatz (redaktionell)
1. Den Beruf des beratenden Betriebswirts i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt nach der Respr. des BFH derjenige aus, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und einsetzt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn ein selbstständiger Diplom-Betriebswirt im Wesentlichen seine Kunden aus der Baubranche lediglich bei der Durchsetzung und Beitreibung von Forderungen berät und unterstützt, nicht aber in allen übrigen Kernbereichen der Betriebswirtschaftslehre.
2. Bei der Einordnung der Inkassotätigkeit als gewerblich oder freiberuflich spielt es keine Rolle, ob der Steuerpflichtige fremde Forderungen im Namen und im Auftrag des Forderungsinhabers durchsetzt oder ob er sich die Forderungen zur Durchsetzung abtreten lässt oder er gar Forderungen erwirbt. Unerheblich ist es auch, wenn das zuständige Ordnungsamt den Betrieb des Steuerpflichtigen rückwirkend nicht mehr als Gewerbebetrieb qualifiziert hat, weil eine Einstufung als freiberufliche Tätigkeit vorliege; eine Bindung des jeweils zuständigen FA bei der von ihm zu treffenden Entscheidung nach § 85 S. 1 AO über die Steu...