Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Körperschaftsteuerguthaben nach Insolvenzeröffnung in 2006. Insolvenzrechtliche Begründung des Anspruchs auf Auszahlung eines Teils des Körperschaftsteuerguthabens
Leitsatz (redaktionell)
1. Der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im April 2006 erfolgten Aufrechnung der vollwirksamen und fälligen Forderung des FA auf Rückzahlung von Insolvenzzulage mit dem im September 2008, also nach Insolvenzeröffnung, festgesetzten Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens für 2008 steht das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht entgegen.
2. Der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens ist nicht gem. § 37 Abs. 5 Satz 2 KStG 2006 erst nach Insolvenzeröffnung am 31.12.2006 insolvenzrechtlich begründet, sondern bereits am 31.12.2001.
Normenkette
AO § 226; BGB § 387; KStG 2002 § 37 Abs. 5 S. 2; KStG 2002 § 36 Abs. 7; KStG 2002 § 38; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 38; AO § 38
Nachgehend
BFH (Urteil vom 23.02.2011; Aktenzeichen I R 20/10)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens für 2008 durch Aufrechnung des Beklagten erloschen ist.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH (Insolvenzschuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde am 27.04.2006 eröffnet.
Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung der Endbeträge gem. § 36 Abs. 7 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und Bescheid zum 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG vom 11.03.2005 stellte der Beklagte gegenüber der Insolvenzsc...