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Thüringer FG Urteil vom 14.08.2001 - IV 999/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus einem Gebäude, das nur teilweise zur gemeinschaftlichen Einkunftserzielung durch Fremdvermietung genutzt wird. Einheitl. und ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nutzt ein Miteigentümer eine Wohnung des ansonsten fremdvermieteten Mehrfamilienhauses zu eigenen Wohnzwecken, so kann diese Nutzung nicht dazu führen, dass die Einkünfte hinsichtlich dieser Wohnung wegen der Eigennutzung insgesamt mit 0 ermittelt und diesem Miteigentümer allein zugerechnet werden. Vielmehr stellt sich die Nutzung für den anderen Miteigentümer als Fremdnutzung dar, so dass im Falle der entgeltlichen Überlassung der auf ihn entfallende Anteil der Einkünfte durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten zu ermitteln ist.

2. Dem Finanzamt steht in einem solchen Fall (Leitsatz 1) ein Wahlrecht zu, entweder die Einkünfte für das ganze Gebäude einheitlich und gesondert festzustellen, oder aber die Feststellung auf den Gebäudeteil zu begrenzen, der von den Miteigentümern gemeinschaftlich zur Einkunftserzielung durch Fremdvermietung genutzt wird.

 

Normenkette

AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 1990 § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2004; Aktenzeichen IX R 49/02)

 

Tenor

1. Der Feststellungsbescheid vom 20. Juni 1997 wird hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung eines Werbungskostenüberschusses aus Vermietung und Verpachtung aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Aufteilung der Einkünfte aus Vermietung und...

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